Sachverhalt:

Der im öffentlichen Dienst tätige Arbeitnehmer befand sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit beantragte der klagende Arbeitnehmer für sich verschiedene nautische Befähigungszeugnisse, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Hieraufhin sprach ihm die beklagte Arbeitgeberin die fristlose Kündigung aus. 

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers wurde von dem Arbeitsgericht abgewiesen. Die Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Kündigung des Klägers ist trotz seiner altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit gerechtfertigt. Wegen der Schwere der Pflichtverletzungen bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung.

Das LAG kam zu dem Ergebnis das der Kläger seine Treuepflicht verletzt, indem er seine Stellung im öffentlichen Dienst ausnutzte, um mehrere Straftaten zu begehen. Dass sich einzelne Taten während der Freistellungsphase ereigneten, ist unerheblich, da die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten auch während der Freistellung weiterbestehen. Dem Kläger war auch bewusst, dass ein Arbeitgeber ein derartiges Verhalten nicht hinnehmen muss.

Praxistipp:

Mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit beginnt für viele Arbeitnehmer*innen die langersehnte Phase der frei verfügbaren Zeit. Gleichwohl bleiben jedoch auch in der Freistellungsphase die beiderseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten bestehen was unbedingt beachtet werden sollte. Denn nicht nur Straftaten wie in dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall können die Freistellungsphase unvorhergesehen früh beenden. Denkbar sind auch z.B. negative öffentliche und den Arbeitgeber betreffende Äußerungen die zu einem jähen Ende des Arbeitsverhältnisses führen können, was zumindest dann gelten dürfte, wenn dem Arbeitnehmer bewusst war dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen wird. 

Hans-Martin Wischnath – Onlineredakteur -  Frankfurt/Main

 

Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28.05.2014