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Betriebsräte und Personalräte
Fragen und Antworten |

Betriebsräte und Personalräte

1. Können Betriebsratsmitglieder „abgewählt“ werden?

Gewählte Betriebsratsmitglieder können weder betriebsintern, noch durch das Betriebsratsgremium abgewählt werden. Eine Absetzung ist nur durch das Arbeitsgericht möglich, wenn ein Betriebsratsmitglied in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat. Hier ist die Messlatte aber sehr hoch.

2. Können Verhandlungen, zum Beispiel über eine Betriebsvereinbarung, zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber „schriftlich“ über einen Briefwechsel geführt werden? Oder müssen solche Verhandlungen mit persönlicher Anwesenheit beider Parteien mündlich erfolgen?

Grundsätzlich ist dies möglich. Aber davon ist dringend abzuraten, es sei denn dass beide Parteien das gleiche Ziel haben, was aber die große Ausnahme sein dürfte.

3. Kann eine Betriebsversammlung auch in mehreren Teilen stattfinden (zum Beispiel eine für die Spätschicht und eine für die Frühschicht oder mehrere Teil-Betriebsversammlungen für verschiedene Abteilungen) oder muss sie als „Vollversammlung“ stattfinden?

Kann wegen der Eigenart eines Betriebs eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, sind Teilversammlungen durchzuführen. Gegebenenfalls sind Abteilungsversammlungen durchzuführen, die möglichst gleichzeitig stattzufinden haben. Abteilungsversammlungen bieten sich an, wenn es um die besonderen Belange der Arbeitnehmer von bestimmten Abteilungen geht.

4. Darf der Arbeitgeber im Intranet oder an einem „Schwarzen Brett“ alle Beschäftigten über Anfragen informieren, die der Betriebsrat an ihn gestellt hat?

Grundsätzlich ja. Grenzen gibt es aber sicherlich dann, wenn z.B. Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Außerdem ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Ein Aushang mit dem bloßen Ziel, dem Betriebsrat zu schaden, wäre deshalb unzulässig.

5. Betriebsratsmitglieder müssen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Arbeitgeber als „geheimhaltungsbedürftig“ bezeichnet, nicht öffentlich machen. Kann der Arbeitgeber alle Info’s an den Betriebsrat so bezeichnen und so ihm einen „Maulkorb“ anlegen

Obwohl es in der Praxis nicht selten versucht wird, ist die Antwort ein klares „NEIN“. Zum Beispiel stellt ein geplanter Stellenabbau nicht ohne weiteres ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar, das der Geheimhaltungspflicht des § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegt. Eine Geheimhaltung scheidet dann aus, wenn der Arbeitgeber kein sachliches und objektives Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann. Ein möglicher Wettbewerbsnachteil reicht hierfür nicht aus.

6. Wie viele Betriebsratsmitglieder müssen an der Abstimmung teilnehmen, beziehungsweise bei der Abstimmung anwesend sein, damit ein Beschluss gültig ist?

Wurde ordnungsgemäß zu einer BR-Sitzung eingeladen, kann nur dann ein wirksamer Beschluss gefasst werden, wenn der BR beschlussfähig ist. Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder bzw. der ordnungsgemäß geladenen Ersatzmitglieder an der Sitzung teilnehmen.

7. Kann ein Betriebsratsmitglied, das nicht persönlich anwesend sein kann, sein Abstimmungsverhalten schriftlich mitteilen?

Diese Frage ist mit einem eindeutigen NEIN zu beantworten. Denn sämtliche Entscheidungen des Betriebsrates können nur durch Beschluss getroffen werden, wenn zuvor eine mündliche Beratung im Gremium stattgefunden hat. Ein Beschluss selbst kann ausschließlich auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden, zu der ordnungsgemäß unter Nennung der Tagesordnung geladen wurde. Hieraus ergibt sich, dass auch sogenannte „Umlaufverfahren“ nicht zulässig sind, die es auch schon gegeben haben soll. Denn bei dem sogenannten Umlaufverfahren versendet der Betriebsratsvorsitzende eine Beschlussvorlage an die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Diese haben dann die Möglichkeit über den Beschluss mit "Ja", "Nein" oder einer Enthaltung abzustimmen. Bei dieser Vorgehensweise sind die Betriebsratsmitglieder entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht körperlich anwesend. Eine vorherige Beratung über den zu fassenden Beschluss und die direkte Einflussnahme auf die Willensbildung der Betriebsratskollegen ist nicht möglich( Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.08.2007, Az.: 10 TaBV 37/07). Beschlüsse können auf diesem Weg daher weder schriftlich noch telegrafisch oder fernmündlich gefasst werden.

8. Welche Arten von Abstimmungen müssen mit welchen Fristen in einer Einladung zur Betriebsratssitzung angekündigt werden, damit der Beschluss gültig ist?

Die/der Betriebsratsvorsitzende hat alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Das Gesetzverlangt keine Schriftform. Eine mündliche Ladung ist zwar prinzipiell möglich, aus Beweisgründen sollte die Einladung aber immer schriftlich erfolgen. Was mit „rechtzeitig“ gemeint ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Hier sollte eine Geschäftsordnung Klarheit schaffen. In jedem Fall ist mit „rechtzeitig“ gemeint, dass jedes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit haben muss, sich auf die Sitzung einzustellen, also etwa dafür zu sorgen, dass es freigestellt wird, dass es seine Termine entsprechend einrichten kann, dass es sich inhaltlich vorbereiten, etwa über die zu fassenden Beschlüsse informieren kann. Je nach Art und Charakter des Betriebes und der Art der normalen Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder kann diese Frist zwischen drei und 14 Tagen betragen. Bestimmte „Abstimmungsarten“ sind nicht einzuhalten. Der Beschluss ist die allein zulässige Abstimmungsart.

9. Zählen Stimmen einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) mit, wenn es um die Frage geht, ob das Betriebsratsgremium stimmberechtigt ist?

Nein. Da weder die JAV, noch die SBV stimmberechtigt sind, können deren Vertreter*innen nicht über die Frage mitbestimmen, ob das Betriebsratsgremium stimmberechtigt ist. Bei der Frage der Beschlussfähigkeit gilt folgendes: Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz).

10. Wie fasst ein „Einer-Gremium“, also ein Betriebsrat mit nur einem Betriebsratsmitglied in Betrieben mit höchstens 20 wahlberechtigten Beschäftigten, einen Beschluss? Muss die/der Betriebsrat/-rätin seinen „Beschluss“ nur protokollieren oder noch mehr?

Den Beschluss fasst er/sie mit sich selbst. Natürlich sind solche „Einmann/frau-Beschlüsse“ auch zu protokollieren.