Dabei stellt die Broschüre klar, dass auch freiwillige Arbeit von zu Hause aus selbstverständlich Arbeitszeit darstellt. Es ist nicht einmal notwendig, dass der Arbeitgeber diese Arbeit anordnet, es reicht aus, wenn er es duldet und die erbrachten Arbeitsergebnisse entgegen nimmt.

Die Arbeit muss dann natürlich auch grundsätzlich vergütet werden. Hier kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an, welche die Broschüre ebenfalls beleuchtet. Nachteilig ist in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer für die Überstunden beweisbelastet ist.

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes gelten ebenfalls auch bei Arbeit vom heimischen Sofa aus. Die Höchstarbeitszeit liegt bei täglich acht, nur in Ausnahmen bis zu zehn Stunden. Dabei ist zwischen den Arbeitstagen eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. An Sonn- und Feiertagen ist Arbeiten ausdrücklich verboten. Gleiches gilt für den Urlaub.

Der Betriebsrat hat umfangreiche Mitbestimmungsrechte, auf die die Broschüre ebenfalls verweist. Da die mobilen Geräte ein erhebliches Kontrollinstrument darstellen, besteht ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 I Nr. 6 BetrVG. Zudem ist die Arbeitszeit betroffen (§ 87 I Nr. 2, 3 BetrVG). Schließlich sind ggf. auch Aspekte des Arbeitsschutzes betroffen (§ 87 I Nr. 7 BetrVG). 

Die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) rät den Betriebsräten, im Dialog mit den betroffenen Beschäftigten, Betriebsvereinbarungen anzustreben, die im Einzelfall Raum für flexible Lösungen bieten.