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Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung haben Azubi und Arbeitgeber das Ziel der betrieblichen Berufsausbildung erreicht. Wer die Prüfung besteht, für den endet das Ausbildungsverhältnis an dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse bekannt gibt.
Nach dem Gesetz ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, einen ausgebildeten Berufsanfänger fest im Betrieb zu übernehmen.
2012 hat die IG Metall die rechtliche Situation für Ausgelernte entscheidend verbessert. Etwa in den Branchen der Metall- und Elektroindustrie, der Eisen- und Stahlindustrie, der Holz- und Kunststoffindustrie sowie in vielen Handwerksbranchen. In Betrieben, in denen diese Tarifverträge gelten, haben Azubis, die ab 2013 ihre Ausbildung beenden und IG-Metall-Mitglied sind, den Anspruch, unbefristet übernommen zu werden.
Um den Anspruch durchsetzen zu können, ist es zunächst wichtig, dass es im Betrieb einen Betriebsrat gibt. Dieser stellt gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Personalbedarf fest und plant, wie viele Ausgelernte in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden können. Wenn nach dieser Personalbedarfsplanung feststeht, dass eine unbefristete Übernahme möglich ist, besteht für die Azubis auch ein Anspruch darauf.
Aber auch wenn der Betrieb über den Bedarf hinaus ausbildet, haben Ausgelernte einen tariflichen Anspruch darauf, mindestens für ein Jahr beschäftigt zu werden – es sei senn, Betriebsrat und Arbeitgeber haben dazu etwas anderes vereinbart. Frag Deinen Betriebsrat, Deine Jugendvertretung oder Deine IG Metall vor Ort.
Das eine Jahr Übernahme ist wichtig, weil Du Erfahrungen auch über Deinen erlernten Beruf hinaus sammeln kannst. Zudem ist nach diesem Jahr zumindest ein Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld entstanden, wenn Du nicht weiterbeschäftigt werden solltest.
Deine Übernahme nach der Ausbildung kann der Chef nur ablehnen, wenn verhaltens- oder personenbedingte Gründe bestehen. Ein verhaltensbedingter Grund kann vorliegen, wenn Du arbeitsvertragliche Pflichten grob verletzt hast.
Bei den personenbedingten Gründen können gesundheitliche Probleme gegen eine Beschäftigung sprechen.
Schließt das Arbeitsverhältnis unmittelbar an eine Ausbildung an, besteht vom ersten Tag an voller Kündigungsschutz. Das heißt, der Arbeitgeber darf vertraglich keine Probezeit mit Dir vereinbaren. Das hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig erklärt.