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Der Schutz der Persönlichkeit des Menschen gehört zu den höchsten Schutzgütern, die wir kennen. Es ist nicht nur vom Grundgesetz geschützt, sondern wirkt auch zwischen den Bürgern. Etwa im Falle von sexueller Belästigung oder bei Mobbing am Arbeitsplatz. Hiergegen muss der Arbeitgeber sogar aktiv einschreiten, um diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu unterbinden. Ein Arbeitgeber, der keine Maßnahmen ergreift, macht sich schadensersatzpflichtig. Er selbst darf natürlich auch nicht in das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten eingreifen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter welchen Umständen
der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, einen Detektiv zu beauftragen, um einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer zu observieren und mithilfe von Fotos und Videoaufnahmen Beweise für eine vorgetäuschte Erkrankung zu erhalten. Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst.
Geklagt hatte eine Sekretärin, die – nach einer Meinungsverschiedenheit mit dem Chef – arbeitsunfähig krankgeschrieben war, zunächst mit Bronchialerkrankungen, später wegen eines Bandscheibenvorfalls. Die ärztlichen Befunde teilte sie ihrem Vorgesetzten telefonisch mit.
Obwohl kein Arbeitnehmer verpflichtet ist, mitzuteilen, woran er erkrankt ist, kommt dies immer wieder vor - nicht selten zum Nachteil des Erkrankten. Deshalb ist es ratsam, wenn Beschäftigte bei einer telefonischen Krankmeldung keine Diagnose nennen.
Weil der Chef die Diagnosen bezweifelte, beauftragte er einen Detektiv. Dieser observierte die Frau an vier Tagen, unter anderem das Haus, sie und ihren Mann mit Hund vor dem Haus und den Besuch in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videos gefilmt. Der Observationsbericht enthielt elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber, der einen Beschäftigten ohne konkreten Verdacht heimlich von einem Detektiv beobachten lässt, rechtswidrig handelt. Fotos und Videoaufnahmen, die er dabei hat anfertigen lassen, begründen einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Weil es keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gab, muss der Arbeitgeber der ausspionierten Sekretärin eine Entschädigung von 1000 Euro zahlen.
Auch war der Beweiswert der Atteste weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war (8 AZR 1007/13).