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Schwerbehinderte Menschen

 

Grundlagen

 

In Deutschland lebten im Jahr 2011 3,27 Millionen schwerbehinderte Menschen im erwerbsfähigen Alter (Quelle: statistik.arbeitsagentur.de).

 

Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf. Meist ist eine im Lebensverlauf erworbene Krankheit die Ursache einer Schwerbehinderung (bei 80 Prozent der 15- bis unter 65-Jährigen). Vergleichsweise häufige Arten einer durch Krankheit erworbenen Schwerbehinderung sind Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, Herz-Kreislauferkrankungen und Schädigungen der inneren Organe, die etwa infolge einer Krebserkrankung entstehen können (Quelle: statistik.arbeitsagentur.de).

 

Die gesetzliche Pflicht, in Betrieben und Einrichtungen mit 20 und mehr Beschäftigten mindestens 5% aller Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (sog. Pflichtquote; siehe Rn. 29ff.), wird vor allem bei privaten Arbeitgebern nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt (2006 lag die Beschäftigungsquote insgesamt bei 4,3%, bei privaten Arbeitgebern nur bei 3,8%).

 

Eine weitere umfassende Reform des SGB IX erfolgte durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66 S. 3234). Das SGB IX wurde insgesamt neu gefasst (neue §§-Folge).

Teil 1 des SGB IX n.F. (§§ 1 bis 89 SGB IX n.F.) enthält sozialrechtliche Regelungen u.a. über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42ff. SGB IX n.F.), zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49ff. SGB IX n.F.), zur Sicherung des Unterhalts (§§ 64ff. SGB IX n.F.), zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX n.F.) und zur Teilhabe am sozialen Leben (§§ 76ff. SGB IX n.F.).

§ 85 SGB IX n.F. sieht ein Klagerecht für Verbände vor. § 86 SGB IX n.F. regelt Aufgaben und Zusammensetzung des »Beirats für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen« beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Teil 2 des SGB IX n.F. (§§ 90 bis 150 SGB IX n.F.) regelt besondere Leistungen zur selbständigen Lebensführung von Menschen mit Behinderungen (Eingliederungsbeihilferecht).

Teil 3 des SGB IX n.F. (§§ 151 bis 241 SGB IX n.F.) regelt das Schwerbehindertenrecht (»Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen«).

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Schwerbehinderte Menschen – Grundlagen.

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.


Dort lesen Sie mehr zu:

 

-      Grundlagen

-      Schwerbehindertenrecht

-      Behinderung

-      Schwerbehinderung - Feststellung der Behinderung durch das Versorgungsamt

-      Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit

-      Beschäftigungspflicht / Pflichtquote

-      Ausgleichsabgabe

-      Weitere Pflichten des Arbeitgebers - Prüfpflicht betreffend Besetzung freier Arbeitsplätze

-      Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung

-      Benachteiligungsverbot - Pflichten des Arbeitgebers - Rechte der schwerbeh. Menschen

-      Beschwerderecht

-      Leistungsverweigerungsrecht

-      Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung

-      Beweislast

-      Ansprüche gegen den Belästiger

-      Rechtsansprüche der schwerbehinderten Menschen

-      Einsicht in Personalakte - Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung

-      Freistellung von Mehrarbeit

-      Zusatzurlaub

-      Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

-      Inklusionsvereinbarung

-      Kündigungsprävention

-      Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM

-      Kündigungsschutz

-      Kündigungsschutz für Gleichgestellte und nach Antrag auf Gleichstellung

-      Kündigungsfrist

-      Außerordentliche Kündigung

-      Erweiterter Beendigungsschutz

-      Ausnahmetatbestände

-      Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

-      Integrationsamt

-      Klagerecht der Verbände

-      Bedeutung für die Betriebsratsarbeit

-      Zusammenarbeit