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Scheinselbstständigkeit

Wer zwar vertraglich als selbstständig bezeichnet wird, aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handelt, gilt als scheinselbstständig. Solche Personen sind tatsächlich abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.

Für die Scheinselbstständigkeit sprechen folgende Kriterien:

  • die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
  • die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
  • die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
  • die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.


Die vorstehenden Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss.

Wer dagegen tatsächlich selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.

Wichtig für die Beurteilung, ob Selbstständigkeit vorliegt oder nicht, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit den Geschäftspartnern. Nicht immer sind die Worte auf dem Papier aber deckungsgleich mit der Realität. Letztlich kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen Alltag an.

Meldepflicht


Wer als Selbstständiger zum oben genannten Personenkreis gehört, muss sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden. Dies gilt auch, wenn ein Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit geleistet wird. Bei Fristversäumung können Beiträge nachgefordert werden!