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Seit 1977 gibt es den Versorgungsausgleich. Neben Sach- und Vermögenswerten werden im Versorgungsausgleich auch die Versorgungsanrechte geteilt, darunter Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Tatsächliche Ansprüche daraus ergeben sich in der Regel aber erst im Rentenalter.
Sinngemäß treffen die Regelungen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 01.01.2005 begründet wurden. Wurde die Eintragung bereits früher vorgenommen, gilt der Versorgungsausgleich für die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Ausnahme:
Es wurde bereits bis zum 31.12.2005 vor dem Amtsgericht für den Fall einer Aufhebung der Partnerschaft ein Versorgungsausgleich beantragt.
Versorgungsanrechte, die ehemalige Partner während der Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören den Partnern zu gleichen Teilen. Werden die Partner geschieden, werden sämtliche in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt. Aus der Ehezeit haben dann beide Partner gleich hohe Versorgungsansprüche. Haben beide Ehepartner Versorgungsanrechte erworben, kommt es zu einem gegenseitigen Ausgleich der Anrechte.
Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich. Dieses Verfahren ist zusammen mit dem Scheidungsverfahren durchzuführen und muss nicht gesondert beantragt werden. Das Familiengericht holt für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Auskünfte von den Versorgungsträgern darüber ein, wie hoch die erworbenen Anrechte aus der Ehezeit sind.
Nach Ablauf einer Beschwerdefrist wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam und ist damit für die (ehemaligen) Ehegatten, als auch für die Versorgungsträger verbindlich.
Verändert sich später ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht wesentlich (durch Gesetzänderungen), kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Antrag ändern. Diesen Antrag können die geschiedenen Ehegatten, deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger stellen.
In den meisten Fällten regelt die interne Teilung den Versorgungsausgleich. Seltener sind externe Teilungen, Ausschlüsse und direkte Vereinbarungen zwischen den Eheleuten.
Die interne Teilung ist der Regelfall des Versorgungsausgleichs bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei gibt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehegatten ab. Beide erwerben dadurch bei dem Versorgungsträger eigene Anrechte.
Haben beide Partner in der Ehezeit bei ein und demselben Versorgungsträger Anrechte erworben, führt dieser Versorgungsträger nach der gerichtlichen Entscheidung eine Verrechnung zwischen den erworbenen und den abgegebenen Anrechten durch und hat die ehemaligen Partner zu informieren.
Bestehen Anrechte bei einem externen Versorgungsträger, kann auch ausnahmsweise extern geteilt werden, worüber die Ehepartner entscheiden können. Wird kein Versorgungsträger ausgewählt, werden die zustehenden Anrechte entweder bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Fall einer betrieblichen Altersversorgung bei der entsprechenden Versorgungsausgleichskasse begründet.
Ein Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind eine kurze Ehedauer, Geringfügigkeit oder Vereinbarungen zwischen den Ehegatten. In jedem Falle bedarf es aber zusätzlich zu dieser Vereinbarung eine bindende Entscheidung des Familiengerichts.
Ab wann sich eine Rente durch einen Versorgungsausgleich erhöht oder mindert, hängt von dem Tag ab, an dem die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam geworden ist. Außerdem entscheidend ist, ob eine der früheren Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezieht.
Beginnt die Rente nachdem der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist, gilt die sich daraus ergebende Erhöhung oder Minderung ab dem jeweiligen Rentenbeginn.
Ist zu diesem Zeitpunkt ein Partner bereits Rentner, erhöht oder mindert sich die Rente ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.
Bekommen beide Partner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen zumeist nicht mehr möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu mindern.
Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er diesem Ehepartner die ungekürzte Rente noch bis zum Ende des Monats weiter zahlen, der auf dem Monat folgt, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhielt. Erst danach wird die Rente des anderen Ehepartners erhöht. Als begünstigter Ehepartner kann der Erhöhungsbetrag für die Zwischenzeit dann nur privatrechtlich vom früheren Ehepartner zurückgefordert werden.
Ist bei einem Versicherten eine Rentenminderung zu erwarten, kann dieser seine Rentenanwartschaften durch Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Dies gilt aber nur, solang er/sie noch keine Altersvollrente bezieht.