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Was ist das?
Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch Ruhepausen zu unterbrechen.
Ruhepausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern frei darüber verfügen kann, wo und wie er die Pausenzeit verbringt.
Die Ruhepausen müssen »im Voraus feststehen« (§ 4 Satz 1 ArbZG).
Ruhepausen dienen der Erholung.
Sie sollen den Arbeitnehmer vor Übermüdung und damit einhergehenden Gesundheits- und Unfallrisiken schützen.
Ruhepausen i.S. des § 4 ArbZG rechnen nicht zur Arbeitszeit i.S.d. ArbZG (§ 2 Abs. 1 ArbZG) und sind nicht zu vergüten.
Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Ruhepausen - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
Dort lesen Sie mehr zu:
- Was ist das?
- Dauer der Ruhepausen
- Festlegung der Ruhepausen
- Aufenthalt während der Ruhepausen
- Pausenräume
- Sonderregelungen
- Bedeutung für die Betriebsratsarbeit