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Wollen Versicherte trotz gesundheitlicher Probleme wieder im Beruf stehen, so hilft die Rentenversicherung dabei. Sie finanziert Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung. Dafür lautet der Fachbegriff „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
Diese Leistungen sollen Erwerbsfähigkeit erhalten oder auch neue Berufschancen eröffnen. Sie können allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Sie unterscheiden sich in Leistungen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, aber auch in Aus- und Weiterbildungsangeboten, die neue berufliche Perspektiven ermöglichen.
Voraussetzung für eine berufliche Rehabilitation ist, dass Versicherte aus gesund-heitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Damit soll die Eingliederung im Arbeitsleben erhalten oder erreicht werden. Bei der Antragstellung sind bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die Erfüllung der „Wartezeit von 15 Jahren“. Ein Ausschlussgrund ist der Beamtenstatus. Beamte haben keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitationsleistungen durch die Gesetzliche Rentenversicherung.
Berufliche Rehabilitationsleistungen müssen ausdrücklich beantragt werden. Formulare hierfür sind bei der Rentenversicherung direkt, sowie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation zu erhalten. Genauso kann der Antrag bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern gestellt werden.
Unter den Fachbegriff „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ fallen unterschiedliche Leistungen:
Benötigen Versicherte persönliche Hilfsmittel oder muss der Arbeitsplatz mit besonderen technischen Hilfsmitteln ausgestattet werden, damit dort dauerhaft gearbeitet werden kann, kann die Rentenversicherung hierfür die Kosten bezuschussen bzw. übernehmen.
Hierzu gehören Zuschüsse für den Kauf eines Autos, für die behindertengerechte Zusatzausstattung des Autos, für das Erlangen einer Fahrerlaubnis und die Beförderung durch Transportdienste (Taxi oder Ähnliches). Voraussetzung ist, dass Versicherte aufgrund einer Behinderung dauerhaft auf die Nutzung eines Autos angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort erreichen zu können.
Hiermit kann bei der Suche bzw. Aufnahme einer neuen Arbeit unterstützt werden.
Als Wohnungshilfen gelten Förderbeträge, die Versicherte für den behindertengerechten Um- und Ausbau eines Wohnbereichs erhalten können. Die Baumaßnahmen müssen dazu beitragen, den Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbstständig zu erreichen. Sie dürfen nicht in erster Linie einer besseren Lebensqualität dienen.
Schwerbehinderte Versicherte, die für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitsassistenz benötigen, erhalten von der Rentenversicherung finanzielle Unterstützung, deren Kosten längstens für 3 Jahre übernommen werden können. Bei weiterem Bedarf finanziert das Integrationsamt die Arbeitsassistenz.
Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation können Versicherte auch als Gründer einer selbstständigen Existenz unterstützt werden. Wenn eine selbständige Tätigkeit zum Krankheitsbild passt und Versicherte dadurch - statt arbeitslos zu sein – ins Erwerbsleben zurückfinden, kann ein Gründungszuschuss gewährt werden.
Ist Versicherten aufgrund der Schwere der Behinderung der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen und kann eine angemessene Tätigkeit nur im geschützten Rahmen einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgeübt werden, können diese Leistungen gewährt werden.
Berufliche Rehabilitationsleistungen dauern grundsätzlich so lange, wie sie für das angestrebte Berufsziel allgemein üblich oder vorgesehen sind. Weiterbildungen, die ganztägig stattfinden, sind auf 2 Jahre begrenzt. Ist eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in dieser Zeit nicht zu erwarten, können auch längerfristige Aus- oder Weiterbildungen durchgeführt werden. Dies hängt dann von der Art und Schwere der Behinderung, von deren Prognose und Entwicklung, sowie von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab.
Der zuständige Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zuzahlungen müssen Versicherte hierzu nicht leisten.
Für die Dauer der beruflichen Rehabilitation wird grundsätzlich Übergangsgeld ge-währt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch für Zeiten nach dieser, zwischen zwei zusammenhängenden berufsfördernden Leistungen sowie für die Zeit zwischen einer medizinischen und sich daran anschließenden berufsfördernden Rehabilitation gezahlt werden.
Der Rentenversicherungsträger übernimmt erforderliche Reisekosten, Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung, wenn ansonsten an der beruflichen Rehabilitation nicht teilgenommen werden kann. Diese Leistungen müssen vor Beginn der Berufsförderung beantragt werden.
Während der beruflichen Rehabilitation sind die Versicherten grundsätzlich in der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung versichert. Diese Beiträge zur Sozialversicherung und auch zur Unfallversicherung zahlt der Rentenversicherungsträger, bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung ggf. der Ausbildungsbetrieb. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung.