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Die sog. Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber nach einer Kündigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt, ist Verhandlungssache. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer*innen grundsätzlich nicht. Spricht man von der Regelabfindung ist damit gemeint, dass die Abfindung mit einem halben Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr berechnet wird.