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Personalgespräche sind ein legitimes Mittel der Arbeitgeber, um einen regelmäßigen Austausch mit Mitarbeitern zu führen. Dabei sollte es nicht nur um die Erwartungen des Arbeitgebers an den Beschäftigten gehen. Moderne Unternehmen nutzen dieses Instrument auch gezielt, um Arbeitnehmer nach ihren Erwartungen zu fragen. Etwa welche Fortbildungen Beschäftigte brauchen, in welche Richtung sie gern mehr gefördert werden möchten, aber auch was sie an ihrer bestehenden Arbeitssituation kritisieren oder was sie verbessern wollen.
Das Personalgespräch ist ein vertraglicher Anspruch, mit dem Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen können. Beschäftigte müssen einer solchen Einladung deshalb auch folgen. Als Instrument der Vertragsgestaltung sollte ein solches Gespräch rechtzeitig angekündigt werden, damit sich der Arbeitnehmer vorbereiten kann.
Das Personalgespräch kann aber auch kurzfristig aufgrund einer Konfliktsituation erfolgen. Hat sich ein Arbeitnehmer etwas zuschulden kommen lassen, wird der Arbeitgeber dies mit dem Arbeitnehmer möglichst schnell klären wollen. In solchen Fällen sind das Gespräch und die Klärung des Konflikts das beste Mittel, um die Zusammenarbeit nicht weiter zu belasten.
Problematisch ist es, wenn die Situation bereits von gegenseitigem Misstrauen geprägt und nicht klar ist, was Inhalt des Personalgesprächs sein soll. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens zum Gespräch mitzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer für eine neue Aufgabe, die ihm übertragen werden soll, nicht genügend Kenntnisse besitzt, es sich um eine Leistungsbeurteilung, das Arbeitsentgelt oder die berufliche Entwicklung handelt. Das gilt auch, wenn Einsicht in die Personalakte genommen werden soll oder eine Beschwerde vorliegt.
Einen Anwalt kann der Arbeitnehmer hinzuziehen, wenn über Vertragsänderungen gesprochen werden soll. Ansonsten muss man ein solches Gesprächsangebot nicht annehmen. Insbesondere kann man und sollte es ablehnen, wenn ein Arbeitgeber versucht, Leistungskürzungen in Einzelgesprächen durchzusetzen. Eine wegen einer solchen Ablehnung erteilte Abmahnung wäre daher rechtswidrig, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (BAG vom 23. Juni 2009 – 2 AZR 606/08).