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Ein Personalfragebogen im Sinne des § 94 Abs. 1 BetrVG ist eine in der Regel formularmäßig gestaltete Zusammenstellung einer mehr oder weniger großen Anzahl von Fragen, deren Beantwortung Aufschluss über die Person des Befragten sowie über seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten geben soll (BAG v. 21.09.1993 - 1 ABR 28/93; vgl. auch Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 94).
Der Betriebsrat hat über das »Ob« und den Inhalt eines Personalfragebogens mitzubestimmen.
Personalfragebogen werden verwendet
Manchmal sind Personalfragen auch in schriftlichen Arbeitsverträgen oder in sonstigen z.B. als Test, Checkliste oder schriftliches Interview bezeichneten Formularen »versteckt«.
Natürlich kommt es im Rahmen des § 94 BetrVG nicht darauf an, wie das Formular betitelt wird, sondern darauf, ob in ihm personenbezogene Fragen in oben genanntem Sinne enthalten sind (vgl. auch § 94 Abs. 2 BetrVG;).
In der betrieblichen Praxis sind Fragebogen mit einer geradezu abenteuerlich anmutenden Zahl von Fragen bekannt geworden.
Beispiel:
Ein Stromversorgungsunternehmen legte Ausbildungsplatzbewerbern einen Fragebogen mit 106 Fragen vor.
Auch beim Inhalt der Fragen scheint es keine Grenzen zu geben. Nachstehend ein Auszug aus einem Fragebogen, der von den Bewerbern durch Ankreuzen auszufüllen war (aus Schmid, NJW 1971, 1867):
Der Betriebsrat hat nach § 94 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung von Personalfragebögen.
Die Vorschrift gewährt dem Betriebsrat kein Initiativ-Mitbestimmungsrecht, sondern (nur) ein Zustimmungsverweigerungsrecht (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 94).
Das heißt, er kann die Einführung eines Personalfragebogens zwar nicht erzwingen (Derartiges dürfte auch kaum im Interesse des Betriebsrats liegen). Wenn der Arbeitgeber jedoch einen Personalfragebogen (in welcher Form auch immer: siehe Rn. 1?ff.) einführen will, so hat der Betriebsrat darüber mitzubestimmen,
Auch eine vom Arbeitgeber geplante Änderung bestehender Personalfragebögen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und inhaltlichen Gestaltung von Personalfragebogen dadurch umgeht, dass er Fragen über die persönlichen Verhältnisse eines Arbeitnehmers in schriftlichen Formulararbeitsverträgen »unterbringt«, gewährt § 94 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht auch
»für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen«.
Durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Fragebogens auf solche Fragen beschränkt bleibt, für die ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis des Arbeitgebers besteht.
Insbesondere soll der Betriebsrat dafür sorgen, dass keine unsinnigen, unzumutbaren und rechtswidrigen Fragen in den Fragebogen aufgenommen werden.
Kommt eine Einigung über das »Ob« und den Inhalt des Personalfragebogens nicht zustande, entscheidet die ? Einigungsstelle (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Das Gleiche gilt, wenn Fragen nach persönlichen Verhältnissen eines Arbeitnehmers in schriftlichen Formulararbeitsverträgen »untergebracht« werden sollen.
Auch der Betriebsrat kann die Einigungsstelle anrufen, wenn er sich mit dem Arbeitgeber über die inhaltliche Gestaltung eines Personalfragebogens bzw. der persönlichen Angaben in Formulararbeitsverträgen nicht einigen kann.
Gegen die Verwendung von Personalfragebögen oder von Fragen nach persönlichen Verhältnissen eines Arbeitnehmers in schriftlichen Formulararbeitsverträgen ohne seine Zustimmung kann der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen. Ihm steht ein durch Antrag auf einstweilige Verfügung durchsetzbarer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu (vgl. Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 94; siehe auch Unterlassungsanspruch des Betriebsrats).
In Betracht kommt auch ein sich aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 94 Abs. 1 BetrVG unmittelbar ergebender Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (BAG v. 17.03.2015 - 1 ABR 48/13). Ein solcher Anspruch setzt - anders als § 23 Abs. 3 BetrVG - zwar keinen groben Pflichtverstoß des Arbeitgebers voraus, aber einen - eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr indizierenden - Anlassfall (BAG v. 17.03.2015 - 1 ABR 48/13 zu den Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Falle einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze).
Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen siehe dort.
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Personalfragebogen - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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