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Er selber darf natürlich auch nicht in das Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer eingreifen. Der Arbeitnehmer befindet sich während der Arbeit zwar im geschützten Bereich des Arbeitgebers, weil es sich um dessen Eigentum handelt und er am Arbeitsplatz sein Hausrecht ausübt. Als Arbeitnehmer verkauft man aber nur seine Arbeitskraft und nicht seine Grundrechte. Problematisch wird es deshalb immer dann, wenn sich der Arbeitgeber beim Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz seiner eigenen Rechte berufen kann. Zu denken ist hier an das Ausspionieren der Privatsphäre, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass sich der Arbeitnehmer entweder vertragswidrig verhält oder Rechtsgüter des Arbeitgebers verletzt. Kommt es zum Konflikt, müssen deshalb die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden.
Konkret heißt das, der Arbeitgeber darf nicht auf bloßen Verdacht hin in privaten Angelegenheiten seiner Arbeitnehmer herumschnüffeln. Grundsätzlich ist am Arbeitsplatz aber nichts privat. Auch der Schreibtisch an dem man arbeitet, gehört dem Arbeitgeber, wie auch der Computer. Muss der Arbeitnehmer aber private Sachen in der Firma unterbringen, etwa, weil er Firmenkleidung bei der Arbeit trägt, ist ihm eine Möglichkeit dazu zu geben seine privaten Sachen zu verstauen.
Wenn der Arbeitgeber in die Privatsphäre eingreifen möchte, dann muss er den Arbeitnehmer um Erlaubnis fragen. Nur bei konkretem Hinweis auf schwerste Verfehlungen des Arbeitnehmers, wird das im Ausnahmefall anders sein. In Betracht kommen hier Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten während der Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber darf keine Videokamera zur Aufzeichnung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz aufstellen, selbst wenn diese tatsächlich keine Bilder macht! Allein der Druck, den eine solche „Kameraattrappe“ auslöst, greift in das Persönlichkeitsrecht ein. Unter dem Eindruck einer für möglich gehaltenen Beobachtung kann dies zu einer unbewussten Anpassung des individuellen Verhaltens führen. Die „überwachten“ Orte werden gemieden oder der Aufenthalt wird verkürzt. Hier ist also das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich. Einem im Betrieb gewählten Betriebsrat steht bei der Installation von Überwachungskameras ein Recht zur Mitbestimmung zu.
Das Datenschutzgesetz verlangt für die erforderliche Einwilligung des Arbeitnehmers bei der Aufzeichnung von Kamerabildern, dass diese in schriftlicher Form erteilt wird. Gleiches gilt grundsätzlich für die Weitergabe an Dritte - ohne Einverständnis des Betroffenen sind die Daten nicht für andere Personen bestimmt.
Bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, die nicht durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf ausgeglichen werden können, ist ein Schadensersatzanspruch in Geld berechtigt. Dies kann auch durch die Überwachung von arbeitsunfähig Erkrankten durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv gelten.
Jens Pfanne - DGB Rechtsschutz GmbH - Frankfurt am Main