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Grundlagen
Eine Kündigung ist nicht nur dann unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist im Sinne des § 1 KSchG.
Der Arbeitnehmer kann auch sonstige Unwirksamkeitsgründe geltend machen.
Beispiele:
Für bestimmte Personen besteht darüber hinaus ein besonderer gesetzlicher und/oder tariflicher Kündigungsschutz.
Die Kündigung eines Mitglieds
ist unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB; § 22 BBiG) und die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats (bzw. zustimmungsersetzender Beschluss des Arbeitsgerichts) vor (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Kündigungsschutz (besonderer) – Grundlagen.
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
Dort lesen Sie mehr zu:
- Grundlagen
- Klagefrist
- Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage
- Verlängerte Anrufungsfrist
- Folgen der Fristversäumung
- Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung
- Nachwirkender Kündigungsschutz
- Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber
- Nachwirkender Kündigungsschutz
- Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl eingeleitet haben
- Stilllegung eines Betriebs
- Stilllegung einer Betriebsabteilung
- Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- Kündigungsschutz nach § 78 BetrVG
- Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte
- Schwerbehindertenvertretung
- In Heimarbeit Beschäftigte, die Mitglied des Betriebsrats oder eines anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organs sind
- Arbeitnehmerinnen während ihrer Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Arbeitnehmer, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit zur Pflege naher Angehöriger in Anspruch nehmen
- Auszubildende
- Wehrdienstleistende
- Soldaten auf Zeit
- Zivildienstleistende
- Mitglieder des Bundestages und der Landtage sowie Wahlbewerber
- Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
- Umweltschutzbeauftragte
- Tariflicher Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer
- Beschäftigungssicherungstarifverträge
- Insolvenzverfahren