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Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes - EFZG.
Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.Vm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einen Geldentschädigungsanspruch begründen (BAG v. 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Krankheit – Grundlagen.
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(früher § 84 Abs. 2 SGB IX)
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