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Anspruch auf Krankengeld
Nach § 44ff. SGB V haben Versicherte im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Anspruch auf Krankengeld.
Die Krankengeldzahlung setzt ein nach Auslaufen der vom Arbeitgeber zu leistenden sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Vorsorge/Rehabilitation.
Dauer der Krankengeldzahlung
Krankengeld wird zwar grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird Krankengeld aber längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit) gezahlt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit.
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Krankengeld – Grundlagen.
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