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Haftung des Arbeitnehmers

Grundlagen

Nach allgemeinem Zivilrecht haftet derjenige, der einem anderen schuldhaft (das heißt: vorsätzlich oder fahrlässig) einen Schaden zufügt, auf vollen Ersatz des eingetretenen Schadens, gleichgültig wie hoch dieser Schaden ist (vgl. z.B. § 823 Abs. 1 BGB).

Eine Haftungsminderung findet im Wesentlichen nur statt, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt (§ 254 BGB).

 

Würde man diese Haftungsregel unverändert auf das Arbeitsverhältnis anwenden, wären viele Beschäftigte tagtäglich einem unübersehbaren Haftungsrisiko ausgesetzt.

 

Beispiel:

 

 

Ein übermüdeter Maschinenführer, der einen Moment nicht aufpasst und dadurch eine 250.000 Euro teure Anlage zu Bruch fährt, würde über Jahrzehnte hinaus mit den Schadensersatzfolgen seiner Unachtsamkeit belastet. 

 

Ein solches Ergebnis wäre nicht gerechtfertigt.

 

Das Arbeitsverhältnis ist einerseits geprägt durch die Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, sein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und seine sozialen Schutzpflichten, andererseits durch die Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Geschehen, seine Weisungsabhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit.  

 

Aufgrund dieser Besonderheiten hat die - frühere - Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers für von diesem verursachte Sach- und Vermögensschäden des Arbeitgebers beschränkt, allerdings nur bei denjenigen Beschäftigten, die so genannte »gefahrgeneigte« Tätigkeiten verrichtet hatten.

 

Als »gefahrgeneigt« wurde in der Praxis meist nur die Tätigkeit des Kraftfahrers angesehen. 

 

Seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994 (GS 1/89 (A), NZA 1994, 1083) kommt es auf das Merkmal »gefahrgeneigt« nicht mehr an.

 

Das heißt: Eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung tritt auch dann ein, wenn die schadensverursachende Tätigkeit nicht »gefahrgeneigt« ist.

 

Es reicht aus, dass die Tätigkeit durch den Betrieb veranlasst ist und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

 

Hinsichtlich des Umfangs der Haftungseinschränkung hat das Bundesarbeitsgericht folgende Grundsätze aufgestellt:

 

Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich neben einem etwaigen Mitverschulden des Arbeitgebers (§ 254 BGB) im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, - unter Berücksichtigung von Schadensanlass und Schadensfolgen -, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.

 

Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören beispielsweise der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens (Vorsatz, grobe, mittlere, leichte Fahrlässigkeit), die Gefährlichkeit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist.

 

Unter Umständen sind auch die persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten (z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) zu berücksichtigen.

 

Beispiel:

Die Haftung des Maschinenführers in o.g. Beispiel richtet sich nach den Umständen des Falles. Hat er beispielsweise den Schaden leicht fahrlässig verursacht, kann eine Haftung völlig entfallen. Bei grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der Arbeitnehmer im Regelfall in voller Höhe. Allerdings kann auch bei grober Fahrlässigkeit die Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein (z.B. bei deutlichem Missverhältnis zwischen Höhe des Arbeitsentgelts und Schadensrisiko; vgl. BAG v. 23.01.1997, NZA 1998, 140). Auch eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt in Betracht (z.B. bei mittlerer Fahrlässigkeit). Letztlich ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, die auch andere für oder gegen die Haftung des Arbeitnehmers sprechende Umstände einbezieht und gewichtet.

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Haftung des Arbeitnehmers – Grundlagen.

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.


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