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Wochenfrist
Bei Einstellung, Eingruppierung/Umgruppierung, Versetzung und ordentlicher Kündigung hat der Betriebsrat »innerhalb einer Woche« nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber seine Stellungnahme zu der geplanten personellen Maßnahme abzugeben (§§ 99 Abs. 3, 102 Abs. 3 BetrVG).
Die Wochenfrist berechnet sich wie folgt:
- Die ordnungsgemäße Unterrichtung durch den Arbeitgeber setzt die Wochenfrist in Gang.
- Der Tag des Eingangs der (gegebenenfalls auch mündlichen!) Information zählt nicht mit (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).Also läuft die Frist beginnend mit dem nächsten Tag sieben Tage später ab.
Beispiele:
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Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Fristen – Wochenfrist.
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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