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Bei Einstellung, Eingruppierung/Umgruppierung, Versetzung und ordentlicher Kündigung hat der...
Kategorie | F

Fristen

 

Wochenfrist

Bei Einstellung, Eingruppierung/Umgruppierung, Versetzung und ordentlicher Kündigung hat der Betriebsrat »innerhalb einer Woche« nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber seine Stellungnahme zu der geplanten personellen Maßnahme abzugeben (§§ 99 Abs. 3, 102 Abs. 3 BetrVG).

 

Die Wochenfrist berechnet sich wie folgt:

 

-   Die ordnungsgemäße Unterrichtung durch den Arbeitgeber setzt die Wochenfrist in Gang.

-   Der Tag des Eingangs der (gegebenenfalls auch mündlichen!) Information zählt nicht mit       (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).Also läuft die Frist beginnend mit dem nächsten Tag           sieben Tage später ab.

 

Beispiele:

  • Mittwoch Eingang der Information: am nächsten Mittwoch läuft die Frist ab.
  • Freitag Eingang der Information: am nächsten Freitag läuft die Frist ab.
  • Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so verlängert      sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag (= Arbeitstag), vgl. § 193 BGB.

 

Beispiele:

  • Mittwoch Eingang der Information; bei dem nachfolgenden Mittwoch handelt es sich    um einen Feiertag: Fristablauf
  • Freitag Eingang der Information; bei dem folgenden Freitag handelt es sich um den    Karfreitag: Fristablauf am Osterdienstag.
  • Ansonsten wird durch »innerhalb« der Frist liegende Feiertage, Samstage oder    Sonntage keine Fristverlängerung bewirkt.

 

Beispiel:

  •  Dienstag vor Ostern Eingang der Information: Fristablauf am Osterdienstag!

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Fristen – Wochenfrist.

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.


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-     Wochenfrist

-     Zwei- und Mehrwochenfrist

-     Dreitagesfrist