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Benutzt ein Arbeitnehmer seinen Privat-Pkw mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers für dienstliche Fahrten, hat er entsprechend der ggf. getroffenen Vereinbarung oder nach § 670 BGB Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (Betriebskosten, Reparaturen, usw.).
Der Aufwendungsersatz erfolgt in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten oder - wenn dies vereinbart ist - pauschaliert (z.?B. in Form einer Kilometerpauschale).
Im Falle eines Unfalls haftet der Arbeitgeber für Sachschäden am dienstlich eingesetzten Privat-Pkw. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 670 BGB kommen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zur Anwendung (siehe Haftung des Arbeitnehmers).
Für einen erlittenen Personenschaden gelten die Regelungen über den Arbeitsunfall (Haftung des Arbeitgebers nur bei Vorsatz und bei Wegeunfall).
Siehe auch Dienstwagen zur privaten Nutzung.
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Dienstliche Verwendung des privaten PKW - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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