© Bund-Verlag GmbH-Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die rechtlichen Grundlagen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer*innen im Betrieb
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Die alle vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz: Niemand darf die Wahl des Betriebsrates behindern. So steht es in § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Viele Betriebsräte wissen aber aus ihrer täglichen Arbeit: Es sind der Fantasie des Arbeitgebers kaum Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, auf Wahl, Zusammensetzung und Arbeit des Betriebsrates Einfluss zu nehmen. Wir zeigen die möglichen Fallen.

Behinderung ist strafbar

Der besondere Schutz, unter dem Betriebsratswahl und Betriebsratstätigkeit stehen, wird durch § 119 BetrVG deutlich. Danach ist jede Behinderung und Störung unter Strafe gestellt. Nicht nur deutliche Vergehen wie die Manipulation der Wahlunterlagen gehören dazu, sondern auch schon ein Verbot an die Beschäftigten, sich an den Betriebsrat zu wenden. Aber nur dann, wenn ein Strafantrag bei der Polizei gestellt wird, kann die Behinderung auch bestraft werden.

Wenn Fehler bei der Betriebsratswahl passieren

Es ist besonders wichtig, dass bei der Wahl genau auf die Einhaltung aller Formalien und Fristen geachtet wird. Sonst eröffnet dies für den Arbeitgeber die Möglichkeit zur Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG. Damit kann er die gesamte Betriebsratswahl kippen.  

Einen Wahlanfechtungsantrag können neben dem Arbeitgeber übrigens auch die Gewerkschaften oder 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer stellen. Zuständig für die Entscheidung ist das Arbeitsgericht.

Zu beachten ist die zweiwöchige Antragsfrist, die mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt. Danach ist eine Wahl trotz etwaiger Formfehler wirksam.

Für die gesamte Dauer eines Wahlanfechtungsverfahrens bleibt der Betriebsrat im Amt. Das kann bedeuten, dass ein Betriebsrat trotz am Ende erfolgreicher Anfechtung noch lange tätig sein kann.

Beispiele für eine erfolgreiche Wahlanfechtung sind Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern, rechtswidrige Wahlbeeinflussung oder Fehlen eines Wahlausschreibens.

Wenn alles schief geht

Von der Anfechtbarkeit ist die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu unterscheiden. Diese liegt bei ganz schweren und offensichtlichen Wahlfehlern vor, zum Beispiel bei der Ernennung eines „Betriebsrates“ ohne Wahl durch spontanen Zuruf oder Wahl einer Person, die gar kein Arbeitnehmer ist.

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl muss nicht durch ein besonderes Gerichtsverfahren festgestellt werden. Vielmehr kann sich jede Person zu jeder Zeit darauf berufen. Wird Nichtigkeit festgestellt, dann im Gegensatz zur Wahlanfechtung auch mit rückwirkender Kraft. Das heißt: Es hat niemals einen Betriebsrat gegeben, etwaige Beschlüsse sind nichtig.

Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG 

Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrates; eine Verletzung der Arbeitspflichten reicht also nicht.

Der Ausschluss setzt einen Antrag des Arbeitgebers, des Betriebsrates, der Gewerkschaft oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer voraus. Auch hier gilt: Erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung wird ein Ausschluss wirksam.

Beispiele für einen wirksamen Ausschluss sind: Preisgabe vertraulicher Informationen, häufiges unentschuldigtes Fernbleiben von der Betriebsratssitzung oder Aufruf zu einem wilden Streik.

Auflösung des Betriebsrates nach § 23 BetrVG 

Grobe Verletzungen der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrates können die Auflösung des gesamten Betriebsrates durch das Arbeitsgericht rechtfertigen. Einen Antrag hierzu kann der Arbeitgeber, die Gewerkschaft oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer stellen. Hierzu zählen: Abschluss von Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber mit eindeutig rechtswidrigem Inhalt oder Unterlassen erforderlicher Betriebsratssitzungen.

Zurückhaltung geboten

Ein korrekt handelndes Betriebsratsmitglied hat nichts zu befürchten und darf sich nicht beeinflussen lassen, wenn es bei seinem Einsatz für die Belegschaft dem Arbeitgeber „auf die Füße tritt“. Harte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder ein Einsetzen für die Belange der Mitarbeiter haben keine Folgen.

Und die Arbeitsgerichte müssen wissen, dass sie durch ihre Entscheidung immer in das Ergebnis einer demokratisch durchgeführten Wahl eingreifen. Deshalb ist gerichtliche Zurückhaltung geboten, wenn es um Betriebsratsauflösung oder Ausschluss aus dem Betriebsrat geht.

Michael Mey - Hagen

Rechtliche Grundlagen

Betriebsverfassungsgesetz §§ 19, 20, 23 und 119

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist.

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

§ 19 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.