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Kein Rechtsmissbrauch durch Leiharbeit im Konzern

Ein Haustarifvertrag, der sachgrundlose Befristungen im Austausch gegen eine gestaffelte Übernahme von Leiharbeitnehmern zulässt, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Regelung ist durch die gesetzliche Ermächtigung im TzBfG gedeckt, entschied das LAG Düsseldorf.

Der Fall:

Der Kläger, Mitglied der IG Metall, war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma, die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Er war zuletzt bei der Beklagten zu 1), der Entleiherin als Kranfahrer eingesetzt. Sein Arbeitsverhältnis war seit dem 01.01.2005 insgesamt neunmal ohne Sachgrund befristet worden. Die letzte Befristung erfolgte bis zum 30.04.2012.

Grundlage der Befristungen waren mehrere mit der IG Metall abgeschlossene Tarifverträge. Der letzte Haustarifvertrag sah in Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Möglichkeit vor, bestehende befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund bis Ende 2017 weiter zu befristen und innerhalb dieser Zeit die Befristung mehr als dreimal zu verlängern. Dies wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt.

Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung. Er meint, zwischen den Konzernbetrieben werde nur eine »Scheinleihe« betrieben. Er klagt weiterhin auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin wegen Mißbrauchs der Befristung.

Das ArbG Oberhausen wies seine Klage gegen beide Unternehmen ab (3 Ca 796/12, Urteil vom 24.10.2012).

Die Entscheidung:

Auch das LAG Düsseldorf hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin war wirksam, während ein Arbeitsverhältnis mit der Entleiherin nicht zustande kam. Die Tarifparteien haben im Haustarifvertrag die in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit genutzt, sachgrundlose Befristungen zu erleichtern.
Die vom Gesetz abweichende Regelung im Haustarifvertrag ist wirksam. Zwar können auch die Tarifparteien sachgrundlose Befristungen nicht schrankenlos zulassen. Der Hinweis auf »konjunkturelle Schwankungen« im Haustarifvertrag war für sich genommen keine ausreichende Rechtfertigung. Der Haustarifvertrag enthielt aber auch eine zeitlich gestaffelte Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern durch den Entleiher zu übernehmen.

Angesichts der grundgesetzlich verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) waren aufgrund dieser Übernahmeverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 GG) die Schranken dessen, was in einem Tarifvertrag zulässigerweise zur Befristung geregelt wreden kann, nicht überschritten.
Zudem liegt zwischen den Konzernunternehmen keine unzulässige »Scheinleihe« vor, entschied das LAG. Es stelle keinen Umgehungsfall dar, so das LAG, wenn ein Konzernzunternehmen die bei ihm beschäftigten Arbeitskräfte an andere Unternehmen des gleichen Konzerns ausleiht und eigene Aufgaben wie die Lohnabrechnung von anderen Konzerngesellschaften besorgen lässt.

Das Gericht verweist auf § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG. Nach dieser Vorschrift gilt das AÜG (mit Ausnahmen) grundsätzlich nicht zwischen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 des Aktiengesetzes, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern in einem anderen Unternehmen des Konzerns leistet. Kommt somit kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Entleiher zustande, kann dahinstehen, ob ein solches Arbeitsverhältnis dann unbefristet wäre.

Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

Lesetipp der Online-Redaktion:
»Rechte des Betriebsrats bei Leiharbeitnehmereinsatz - Checkliste zum aktuellen Stand« von Ulbrich/Schubert in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2013, S. 124.

 

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/archiv/2013_01_Archiv/21_06_2013/index.php