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Veranstaltungen

Veranstaltung des DGB Rechtsschutzes

Bericht von der bundesweiten Tagung für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Am 30. und 31. Mai 2017 lud die DGB Rechtsschutz GmbH zum inzwischen sechsten Mal zur bundesweiten Tagung für ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach Kassel. Unter dem Titel „Aktuelle Aspekte aus dem Arbeits- und Sozialrecht“ lauschten mehr als 160 Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Referenten.

Die bundesweite Fachtagung für ehrenamtliche Richterinnen und Richter an den Arbeits- und Sozialgerichten fand in diesem Jahr zum sechsten Mal statt, sinnigerweise am Sitz des Bundessozialgerichts in Kassel.

Begrüßung und Einstimmung

Zunächst begrüßte der Geschäftsführer der Rechtsschutz GmbH, Reinhard-Ulrich Vorbau, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Er wies auf die immense Bedeutung der 60.000 Ehrenamtlichen hin, die besonders in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit die „Perspektive aus dem Erwerbsleben“ einbrächten.

Wie wichtig diese Beteiligung ist, demonstrierte Vorbau an einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte die Entscheidung eines Landessozialgerichts aufgehoben, weil ein Richter während der Verhandlung eingeschlafen war. Der Schlaf der Gerechten

Da das Gericht „nicht ordnungsgemäß besetzt“ war, war das Urteil fehlerhaft - ohne die Ehrenamtlichen geht es eben nicht. Gleichzeitig hob Vorbau die Relevanz einer guten Einarbeitung auch durch Akteneinsicht hervor und ermutigte die Ehrenamtlichen, diese auch einzufordern.

Der Präsident begrüßt und ermutigt

Dies bekräftigte auch Prof. Dr. Rainer Schlegel, der als Präsident des Bundessozialgerichts gewissermaßen Hausrecht besaß. Er forderte die Ehrenamtlichen auf, selbstbewusst zu sein und Fragen zu stellen.

Die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter gehöre zur „DNA“ der Sozialgerichtsbarkeit und verleihe ihr Bodenhaftung und Akzeptanz. Gleichzeitig betonte Schlegel die große Rolle, die das Soziale insgesamt spiele, etwa jeder dritte Euro werde in Deutschland für Soziales ausgegeben.

In Hinblick auf aktuelle Entwicklungen betonte Schlegel die Schwierigkeiten, die es auch im Sozialrecht mit der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit gebe. Diese Unterscheidung sei aber von elementarer Bedeutung, weil das Sozialrecht als Schutzmechanismus nur unselbstständig Beschäftigte schützt.

Aktuelle Probleme des Sozialrechts

Ein taugliches Abgrenzungsmerkmal sei dabei die Höhe der vereinbarten Vergütung. Ist diese so hoch, dass der Empfänger dadurch die Risiken selbst abfedern kann, die bei einem abhängig Beschäftigten durch das Sozialrecht abgedeckt sind, ist in der Regel von Selbstständigkeit auszugehen.

So muss ein Selbstständiger eine eigene Altersversorgung aufbauen und auch selbst Rücklagen bilden für den Fall längerer Untätigkeit, sei es durch Krankheit oder mangelnde Aufträge. Hier plädierte Schlegel dafür, das Sozialrecht möge sich auf seinen ursprünglichen Schutzzweck, nämlich der Absicherung gegen Lebensrisiken, begrenzen.

Sofern auch Selbstständige in den Genuss sozialversicherungsrechtlicher Schutzmechanismen kommen sollten, so sei dies keine Frage der Rechtanwendung, sondern der Rechtssetzung durch den Gesetzgeber.

Arbeitnehmerdatenschutz

Probleme des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis beleuchtete Martin Bauer vom Vorstand der IG Metall. Er gab zunächst einen Ausblick auf die technischen Entwicklungen, die das Arbeitsverhältnis bereits in naher Zukunft erheblich verändern werden.

Bauer betonte, dass man sich der technischen Entwicklung nicht entziehen könne, schon allein deshalb, weil sie zwar ein erhebliches Überwachungspotential berge, gleichzeitig aber auch das tägliche Leben ungemein vereinfache. Bei der Abwägung zwischen Datenschutz und Nützlichkeit entscheide sich der Verbraucher tendenziell eher für die Nützlichkeit.

Im Hinblick auf die zum 25. Mai 2018 in Kraft tretende EU Datenschutzgrundverordnung gab Bauer insofern „Entwarnung“, als dass diese im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes keine großen Veränderungen mit sich bringen werde.

Nach geltendem Recht sei die Verwendung von Daten immer dann zulässig, wenn dies zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Was dies, zum Beispiel im Hinblick auf die Namensnennung und Bilder auf einer firmeneigenen Homepage bedeute, sei eine Frage des Einzelfalls. So bestehe ein Unterschied, ob die abgebildete Person Rechtsanwältin oder Rechtsanwaltsfachangestellte sei.

Auch nach In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung käme es also immer auf den Einzelfall an. Es bleibe deshalb abzuwarten, insbesondere wie der Gerichtshof der Europäischen Union das neue Recht auslegen wird.

Was tun mit illegal erworbenen Daten?

Ein Problem, das schon heute für Arbeitnehmer besteht, schilderte Bauer im Anschluss. So ist es möglich, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer illegal überwacht, etwa weil er dessen Dienstwagen „einfach mal so“ mit einem GPS-Sender ausstattet.

Diese Maßnahme ist aber datenschutzrechtlich unzulässig, weil kein Tatsachen vorliegen, die einen Verdacht begründen würden. Führt die Überwachung trotzdem dazu, dass der Arbeitgeber einen Arbeitszeitbetrug aufdeckt, so kann dieser versucht sein, den Arbeitnehmer dennoch zu kündigen.

An dieser Stelle zeigte Bauer die Schwierigkeiten auf, juristisch zu begründen, dass die illegal erworbenen Daten nicht gegen den Arbeitnehmer verwendet werden dürfen. Das „Bauchgefühl“ sagt hier deutlich, dass eine solche Verwertung unzulässig sein muss, juristisch zu begründen ist es aber sehr viel schwieriger (Unwirksame Kündigung trotz nachgewiesenen Diebstahls? Link einfügen).

Vom Sachverhalt zum Urteil

Den zweiten Teil des Tages bestritt die Richterin Isabelle Reich vom Sozialgericht in Kassel. Reich schilderte in ihrem Vortrag „Vom Sachverhalt zum Urteil - Weg richterlicher Entscheidungsfindung“ anschaulich den Gang des Verfahrens in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit.

Dabei äußerte Reich Verständnis für den Unmut vieler Kläger über die lange Verfahrensdauer. Dabei sei aber zu beachten, dass der Streit oft schon mehr als ein Jahr alt sei, bis es zum Gerichtsverfahren komme. Die lange Prozessdauer sei zum Teil auch auf die Gutachten zurück zu führen.

Diese Gutachten seien aber, besonders wenn es um medizinische Fragen gehe, von grundlegender Bedeutung für den Prozess. Dagegen seien ärztliche Atteste keine Beweismittel, weil die ausstellenden Ärzte aufgrund der persönlichen Nähe zum Patienten oft nicht objektiv seien. Diesen Attesten käme aber eine gewisse Indizwirkung zu.

In anderen Bereichen des Sozialrechts seien Gutachten dagegen nicht zweckmäßig. Etwa wenn es darum geht zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Hier sei es sachdienlicher, den Mitbewohner als Zeugen zu hören.

Akteneinsicht für Ehrenamtliche?

Richterin Reich gab den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern einen erhellenden Einblick in die richterliche Herangehensweise. Dabei machte sie deutlich, welche Spielräume sie als „Prozessleiterin“ hat, und welche Werkzeuge ihr dabei zur Verfügung stehen.

Dabei betonte Reich, dass sich die Spielräume für sie als Sozialrichterin insbesondere daraus ergeben, dass sie den Fall „von Amts wegen“ aufzuklären hat. Sie sei also nicht daran gebunden, was die Prozessvertreter vortragen sondern stelle eigene Ermittlungen an.

Der lebendige und kurzweile Ausflug „hinter die Kulissen“ war Ausgangspunkt einer lebhaften Diskussion, die in bewährtere Art von Peter Voigt vom IG BCE Bundesvorstand moderiert wurde. Viele Teilnehmer konnten ihre persönlichen Erfahrungen und Erlebnisse einbringen, besonders im Hinblick darauf, inwieweit sie Akteneinsicht erhalten.

So konnten einige Teilnehmer berichten, dass sie als Richter am Landessozialgericht oft die Urteile des jeweiligen Sozialgerichts erhielten, um sich ein Bild machen zu können. Eine Möglichkeit, die die Sozialgerichte nicht haben.

Mit der Einführung der elektronischen Akte könnten sich zumindest die technischen Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht erübrigen. Einigkeit bestand schließlich darin, dass die Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ihr Recht auf Akteneinsicht einfordern sollten.

Ausklang

Nach diesem angeregten Austausch klang der Tag mit einem gemeinsamen Abendessen aus. Wer an diesem Tag noch nicht genug Informationen bekommen hatte, der konnte sich mit dem organisierten Shuttle-Bus in die „Grimmwelt“ fahren lassen.

Diese widmet sich dem Leben und Werk der in Kassel aufgewachsenen Grimm-Brüder, die den meisten wohl nur als „Märchenerzähler“ bekannt sind. Die sehenswerte Ausstellung würdigt darüber hinaus auch ihre Bedeutung für Sprache und Politik.

Der zweite Tag

Nachdem sich sowohl die Referate des ersten Tages als auch die Eindrücke der Grimmwelt gesetzt hatten, konnten am zweiten Tag die Vorträge pünktlich beginnen.

Pflegereform 2017

Zunächst ergriff Dirk Reidenbach das Wort. Der Rechtsschutzsekretär aus dem Bad Kreuznacher Büro der DGB Rechtsschutz GmbH erläuterte die Pflegereform 2017.
Sehr schnell war klar, dass er sein Thema nicht wissenschaftlich-trocken, sondern als unmittelbar Betroffener engagiert-anschaulich behandeln würde.

Pflegeversicherung bis zum 31.12.2016

Im Jahr 1994 trat das Gesetz zur Einführung der Pflegeversicherung in Kraft. Danach hingen die Höhe der Leistungen der Pflegekasse davon ab, in welcher Pflegestufe sich die Betroffenen befanden.

Es gab drei Pflegestufen, die sich im Hinblick auf den erforderlichen zeitlichen Aufwand zur Pflege unterschieden. Welcher Pflegebedarf jeweils bestand, legte der Medizinische Dienst der Krankenkassen fest.

Die festen zeitlichen Vorgaben ließen die Berücksichtigung besonderer Pflegeerfordernisse wie beispielsweise bei dementen Menschen nicht zu.

Pflegegrade statt Pflegestufen

Ab dem 01.01.2017 ersetzen fünf Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen. Bei der Ermittlung des Pflegegrades sind körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen zu berücksichtigen. Maßstab für die Pflegebedürftigkeit ist ausschließlich der verbliebene Grad der Selbstständigkeit im Alltagsleben. Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit können sich ergeben bei:

  • der Mobilität (10%)
  • den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (7,5%)
  • besonderen psychischen Problemlagen (7,5%)
  • der Selbstversorgung (40%)
  • der Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen und Belastungen (20%)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%).

Die Ergebnisse bei den sechs Einzelbeurteilungen fließen - prozentual anteilig - in eine Gesamtbeurteilung ein, die letztlich zu einer Punktezahl führt. Diese Punktezahl ist es, die den Pflegegrad bestimmt. Das geht von einer „Geringen Beeinträchtigung“ (Pflegegrad 1) bis zur „Schwersten Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ (Pflegegrad 5).

Leistungen der Pflegekasse

Im Bereich der häuslichen Pflege durch Angehörige stehen an Leistungen der Pflegekasse monatlich von 125 € (Pflegegrad 1) bis 901 € (Pflegegrad 5) zur Verfügung.

Ausblick

Wegen der für den Pflegegrad entscheidenden Gesamtbetrachtung werden die Fragestellungen komplexer. Antworten müssen entsprechend differenzierter ausfallen. Das wird dazu führen, dass eine intensivere Auseinandersetzung mit den MdK-Gutachten erfolgen muss und eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren vorprogrammiert ist.

Arbeiten 4.0

Im Anschluss an die Kaffeepause war „Arbeiten 4.0“ das Thema von Dr. Christian Mecke, der Richter beim 12. Senat des Bundessozialgerichts ist.

Arbeiten 1.0 bis 3.0

„Arbeiten 1.0“ bezeichnet die beginnende Industriegesellschaft vom Ende des 18. Jahrhunderts und die ersten Arbeiterorganisationen. „Arbeiten 2.0“ ist die beginnende Massenproduktion und die Anfänge des Wohlfahrtsstaats zum Ende des 19. Jahrhunderts. „Arbeiten 3.0“ umfasst die Zeit der Konsolidierung des Sozialstaats und der Arbeitnehmerrechte auf Grundlage der sozialen Marktwirtschaft.

Digitalisierung der Arbeitswelt

Derzeit findet die vierte technologische Revolution statt. Sie ist gekennzeichnet durch eine zunehmende „Auflösung des Betriebes“. Durch Heimarbeitsplätze, neue Arbeitsformen wie beispielsweise crowdworking oder neue Kommunikationstechnologien kommt es immer mehr zu einer zeitlichen und räumlichen Entgrenzung von Arbeit. Folge ist die Vereinzelung von Arbeitnehmer*innen und die Erschwernis beim Aufbau betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen. Darüber hinaus sind Übergriffe der Arbeitswelt ins Private an der Tagesordnung. Außerdem steigen die Anforderungen an die Qualifikationen von Arbeitnehmer*innen.

Reaktionsmöglichkeiten

Den technologischen Fortschritt aufhalten zu wollen, wäre ein Kampf gegen Windmühlen. Deshalb müssen nicht nur, aber vor allem Betriebsräte darauf dringen, dass Arbeitgeber*innen ihre Beschäftigten durch entsprechende Qualifikationsmaßnahmen in die Lage zu versetzen, den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Genauso wichtig ist jedoch, das Privatleben der Beschäftigten zu schützen.

Instrumentarium des Betriebsrates

Im Hinblick auf die Arbeitszeit hat der Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Dasselbe gilt für alle Fragen des Arbeitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). In diesen Fällen entscheidet bei Differenzen eine Einigungsstelle. Entsprechende Betriebsvereinbarungen können
die Entgrenzung von Arbeit unterbinden.

Überwachung von Mitarbeiter*innen

Fast alle neuen Kommunikations- und Produktionstechnologien sind geeignet, Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Auch in diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Soziale Sicherung

Arbeiten 4.0 ist auch dadurch gekennzeichnet, dass immer unklarer wird, ob es sich bei den einzelnen Arbeitsformen noch um klassische versicherungspflichtige Tätigkeiten handelt. Denn es ist häufig schwer zu beurteilen, ob noch eine Tätigkeit nach Weisung und im Organisationsbereich eines Arbeitgebers vorliegt.
Deshalb ist versicherungspolitisch zu fordern:

  • Streichung der Ein-Auftraggeber-Klausel in der Rentenversicherung (für Scheinselbstständigkeit spricht, wenn Beschäftigte im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber arbeiten)
  • Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf (kleine) Selbstständige; 
  • Keine Beitragsentlastung bei dauerhaft nicht auskömmlicher selbstständiger Tätigkeit 
  • Eventuell erweiterte Beitragssubventionierung in der Gründungsphase

Ende der Tagung

Nach dem Schlusswort, das Peter Voigt von der IG BCE-Hauptverwaltung sprach, stärkten sich die Teilnehmer*innen nochmals am Büffet. Bei den Tischgesprächen herrschte Einigkeit darüber, dass alle Referate neue und interessante Erkenntnisse gebracht haben. Kein Zweifel bestand bei den Teilnehmer*innen aber auch daran, dass sich gerade der Erfahrungsaustausch der Ehrenamtlichen Richter*innen untereinander sehr hilfreich für die Gerichtspraxis erweisen wird.