Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern erst zwei Jahre später als bisher. Hinausschieben Altersermäßigung in BaWü rechtmäßig
Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern erst zwei Jahre später als bisher. Hinausschieben Altersermäßigung in BaWü rechtmäßig

Bisher reduzierte sich die Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrer*innen an öffentlichen Schulen nach Vollendung des 58. Lebensjahres um eine und nach Vollendung des 60. Lebensjahres um zwei Stunden wöchentlich.

Landesregierung erhöht Altersgrenzen für Stundenreduzierung

Die Neuregelung sah vor, dass ab dem Schuljahr 2014/2015 diese Altersgrenze um zwei Jahre nach oben verschoben wird. Eine Ermäßigung um eine Unterrichtsstunde ist demnach erst nach  Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, die Ermäßigung um zwei Unterrichtsstunden erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte zu prüfen, ob die Anhebung der Altersermäßigung rechtmäßig ist. Weiter war zu klären, ob es einer Übergangsregelung für die Lehrkräfte bedurft hätte, die in dem vorangegangenen Schuljahr bereits auf der Grundlage der früheren Rechtslage eine Altersermäßigung innehatten. 

Die Arbeitszeit für Lehrkräfte war bisher in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war diese ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung zu ersetzen.

Neuregelung steht im Einklang mit höherrangigem Recht

Den VGH Baden-Württemberg angerufen hatten zwei Lehrer und eine Lehrerin, die als 58- bzw. 60-Jährige im Schuljahr 2013/2014 auf der Grundlage der Vorgängerregelung bereits eine ein- bzw. zweistündige Deputatsermäßigung erhalten hatten. Diese ist mit der Neuregelung weggefallen beziehungsweise reduziert worden.

Der VGH lehnt die hiergegen gerichteten Normenkontrollanträge jedoch ab. Die Neuregelung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Altersermäßigung habe als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage anpasst werden dürfen. 

Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigung um jeweils zwei Jahre der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte von 64 auf 66 Jahre Rechnung getragen worden sei.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Günstige Regelung für Beamte muss nicht für alle Zukunft bestehen bleiben

Eine Übergangsregelung sei nicht erforderlich gewesen. Grundsätzlich könne der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibe. 

Dies gelte auch für die Lehrkräfte, die bereits eine Ermäßigung erhalten und im Schuljahr 2014/2015 das 59. Lebensjahr bzw. 61. Lebensjahr vollendet hätten. Die Verwaltungsvorschrift habe nur noch übergangsweise bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 Geltung gehabt. 

Die Lehrkräfte hätten nicht darauf vertrauen können, dass der Dienstherr die ihnen auf dieser Grundlage gewährten Ermäßigungen uneingeschränkt in die Verordnung übernehmen würde.

Anmerkung:

Die Altersermäßigung bezeichnet im öffentlichen Dienst vieler Bundesländer die Reduzierung der Dienstzeit beziehungsweise des Deputats von beamteten Lehrern an öffentlichen Schulen in Abhängigkeit von deren jeweiligem Alter und soll den besonderen Belastungen des Lehrerberufs Rechnung tragen.

In den vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fällen erhielten die Lehrer*innen im Schuljahr 2013/2014 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen und in Form einer Verwaltungsvorschrift geregelten Vereinbarung ein- bzw. zweistündige Deputatsermäßigungen. In einer ab dem Schuljahr 2014/15 gültigen Neuregelung kamen die bisher gewährten Deputatsermäßigungen ersatzlos in Wegfall.

Da es sich bei den Deputatsermäßigungen um eine freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn handelt, mag ja noch zu verstehen sein, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen wegfallen können. Unverständnis kommt jedoch beim Autor deshalb auf, weil in der ab dem Schuljahr 2014/15 gültigen Neuregelung keine Übergangsregelung für die Lehrer*innen festgeschrieben wurde, denen bisher Deputatsermäßigungen gewährt worden waren. 

Denn wenn man sich vor Augen hält, dass mit der sogenannten Altersermäßigung den besonderen Belastungen des Lehrerberufs Rechnung getragen werden sollte, so muss es doch verwundern, dass der Dienstherr nach Beendigung des Schuljahres 2013/14 von der den bisher den älteren Lehrer*innen zuteil gewordene Fürsorge nichts mehr wissen will.

Link zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg zu den Urteilen vom 27.01.2016, Az 4 S 1579/14, 4 S 2304/14, 4 S 2441/14vom 26.01.2016