Islamistisches Gedankengut verhindert Anspruch auf Ausbildung zum Polizeibeamten
Islamistisches Gedankengut verhindert Anspruch auf Ausbildung zum Polizeibeamten

Verhalten des Bewerbers begründen berechtigte Zweifel an Verfassungstreue

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz befanden sich auf dem Computer des Stellenbewerbers ein Video sowie weitere Dokumente islamistischen Inhalts, die dieser unter seinem Profil in einem sozialen Internet-Netzwerk eingestellt hatte.

Unter anderem enthielt das Video enthielt eine Passage, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten.

Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizeiakademie seine Einstellung ab.

Erhebliche Zweifel an Verfassungstreue des Bewerbers

Mit der Entscheidung der Bundespolizeiakademie war der Bewerber nicht einverstanden und suchte um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Antragsgegnerin die Einstellung des Antragstellers in den Polizeidienst zu Recht abgelehnt habe. Denn, so die Richter*innen der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz:

"Der Bewerber, der die Ausbildung zum Bundespolizeibeamten anstrebt, müsse die Gewähr dafür bieten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Erhaltung eintrete.

Auch müsse ein Beamter jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden.

Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. Er habe das Video und andere Dokumente islamistischen Inhalts in das Internet eingestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Deshalb sei der Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit diesen Inhalten."

Hier geht's es zum vollständigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 03.11.2016