Durchsetzung persönlicher Interessen können den Beamtenstatus kosten. Copyright by pathdoc/Fotolia
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Bereits am 24. März 2018 berichteten wir über die vorläufige Dienstenthebung einer Studienrätin, die sich krank gemeldet hatte und dessen ungeachtet ihre Tochter in ein australisches Dschungelcamp begleitete. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht (VG) bestätigt, dass die Entfernung aus dem Dienst rechtmäßig ist.
Die Lehrerin war als Beamtin an einem Gymnasium tätig. Im Januar 2016 nahm ihre Tochter an einer in Australien produzierten Fernsehreihe teil. Mit der Produktionsfirma war vereinbart, dass die Lehrerin ihre Tochter nach Australien begleitet. Die Beamtin bekam keinen Sonderurlaub. Deshalb meldete sie sich krank und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Dies veranlasste die Landesschulbehörde, ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin einzuleiten. Im Oktober 2017 erhob die Schulbehörde eine Disziplinarklage. Man wollte die Lehrerin aus dem Dienst entfernen.

Unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Zeitraum von drei Wochen

In einem Strafverfahren gegen die Lehrerin, verurteilte sie das Landgericht (LG) Lüneburg am 6. März 2018 wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu einer Geldstrafe. In ihrem Urteil hat die Strafkammer unter anderem festgestellt, dass die Beamtin zwei Ärzten tatsächlich nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung schilderte und so eine unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Zeitraum von drei Wochen erhalten hatte, die sie ihrer Dienststelle übersandte.

Entfernung aus dem Dienst erforderlich und angemessen

Das VG Lüneburg war an die tatsächlichen Feststellungen des LG gebunden. Deshalb kam das VG zu dem Ergebnis, dass die Beamtin gegen Dienstpflichten verstoßen habe. Sie sei ungerechtfertigt ihrem Dienst ferngeblieben. Damit habe sie sich nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet. Sie sei somit nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die ihr Beruf erfordere. Nach Auffassung des VG wiege das Dienstvergehen schwer und rechtfertige den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Denn die Beamtin habe aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Sie aus dem Dienst zu entfernen, sei erforderlich und angemessen. Die Schädigung des Berufsbeamtentums durch ihr Fehlverhalten sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen.
Durch das erhebliche Gewicht ihres Dienstvergehens habe sie einen schwerwiegenden Persönlichkeitsmangel offenbart. Dies mache sie als Studienrätin mit besonderer Vorbildfunktion als Lehrkraft, darüber hinaus aber auch für den öffentlichen Dienst, insgesamt untragbar
Sie habe ihre rein persönlichen gegenüber den dienstlichen Interessen durchgesetzt. Das habe erhebliche nachteilige Folgen für den Betrieb der Dienststelle gehabt.
Um an ein unrichtiges Gesundheitszeugnis zu kommen sei die Lehrerin planvoll und berechnend vorgegangen. Überdies lasse auch ihre öffentlich gemachte fehlende Einsicht nicht darauf schließen, dass sie in Zukunft die Gewähr dafür biete, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen.
Selbst nach der Disziplinarklage habe sie die Anordnung ihres Dienstvorgesetzten missachtet, Presseanfragen an die Pressestelle der Landesschulbehörde weiterzuleiten. So habe sie im Januar 2018 ein Interview gegeben und sich so wiederum über dienstliche Belange hinweggesetzt habe. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums sei das Beamtenverhältnis daher zu beenden gewesen.
Das Urteil des VG Lüneburg ist noch nicht rechtskräftig. Die Lehrerin kann gegen diese Entscheidung Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 26.4.2019

Für Interessierte:
Hier geht es zu unserem Beitrag vom 24.3.2019 „Dschungelcamp-Mutter“: Vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig“
Hier geht es zum Beitrag vom 21.1.2018 zum Thema „Entfernung von Beamtinnen und Beamten aus dem Dienst“

Rechtliche Grundlagen

§ 279 StGB und § 52 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz

§ 279 Strafgesetzbuch (StGB)
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 52 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, eines rechtskräftigen Strafbefehls oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. 2Das Verwaltungsgericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. 3Der Beschluss ist unanfechtbar.