"Fehlbuchung" kann den Job kosten! Copyright by Adobe Stock/ Pixel-Shot
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Mit dem beim Verwaltungsgericht (VG) anhängig gemachten Verfahren begehrte das Land Niedersachen Dienstherr die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

Der beklagte Beamte war seit 2003 am Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück beschäftigt. 2007 wurde er als Geschäftsleiter des Gerichts bestellt. 2009 erfolgte seine Ernennung zum Justizamtmann.

Im November 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) Osnabrück wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei besonders schweren Fällen und Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Zur Verurteilung durch das AG kam es, da der Beamte 2018 in seiner dienstlichen Funktion Bürostühle bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lingen zum Preis vom 1.620 € im Namen und auf Rechnung des Verwaltungsgerichts bestellte. Diese Stühle verkaufte er zu einem höheren Preis an Dritte. Um die Tat zu verschleiern, fälschte er die von der JVA gestellte Rechnung und gab sie in den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts (VG).

Durch diese Tat erlangte der Beamte zu Unrecht einen Geldbetrag in Höhe von 1.980 Euro. Aufgrund dieser Verurteilung sowie weiterer Dienstpflichtverletzungen, bei denen es sich um zahlreiche unkorrekte Buchungen im Arbeitszeiterfassungssystem und Kernzeitverletzungen handelte, wurde bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet, das im Januar 2021 zur Erhebung der Disziplinarklage führte.


Wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen Entfernung aus dem Dienst

Die Klage des Dienstherrn war erfolgreich. Die Disziplinarkammer des VG Osnabrück war bei ihrer Entscheidung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Osnabrücker AG gebunden. Aufgrund des vom AG festgestellten Sachverhalts kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Beamte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Die Einwendungen des Beamten, er habe die Stühle später in den Besitz des Verwaltungsgerichts zurückführen wollen, wurden durch das VG zurückgewiesen, da diese Feststellung des AG nicht offenkundig unrichtig sei.

Mit dem Dienstherrn ging das Gericht auch davon aus, dass der Beamte zu seinem eigenen finanziellen Vorteil gehandelt habe. Ein Dienstvergehen sei auch im Hinblick auf die ihm vom Dienstherrn vorgeworfene Dienstpflichtverletzung durch die unterlassene Arbeitszeiterfassung und die Verletzung der Kernarbeitszeit festzustellen.

Bei der Bemessung der für die Dienstvergehen auszusprechenden  Disziplinarmaßnahme kam die Kammer unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung nach einer umfassenden Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zu dem Ergebnis, dass der Beamte durch die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren habe.


Berufung möglich

Das Urteil des Osnabrücker VG ist noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Beamte kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des VG Osnabrück vom 4.6.2021