Tätowierungen sind kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten. Copyright by Cookie Studio/fotolia
Tätowierungen sind kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten. Copyright by Cookie Studio/fotolia

In dem vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschiedenen Fall, beantragte ein 26 jähriger Antragsteller weiterhin an einem Auswahlverfahren als Polizeibewerber teilnehmen zu können. Vorausgegangen war sein Ausschluss am Auswahlverfahren, da er am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk rechts tätowiert war. Hierbei handelt es sich um teils großflächige Abbildungen, verschiedene Symbole und ein Sinnspruch. Unter anderem zeigen die Tätowierungen Fußballvorlieben. Auch weisen sie familiäre Bezüge auf. Für den Berliner Polizeipräsidenten war dies Anlass genug, den Bewerber von dem Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Berliner Schutzpolizei zum 3. September 2018 auszuschließen. Er begründete dies damit, dass Größe und Motivvielfalt geeignet seien, die Repräsentationsziele der Polizei zu beeinträchtigen. Erst nach Entfernung der Tätowierungen könne eine Einstellung in Betracht kommen..
 

Ausschluss vom Auswahlverfahren rechtswidrig

Mit Beschluss vom 23.07.2018 verpflichtete das VG die Behörde im Rahmen eines Eilverfahrens, den Antragsteller weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Begründet wurde dies damit, dass die Ablehnung des Antragstellers wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber unbeanstandeten Tätowierungen rechtswidrig sei. Das Verbot, so die Richter*innen der 5. Kammer des Berliner VG Tätowierungen zu tragen, greife in das Persönlichkeitsrecht des Beamten ein und lasse sich seiner Natur nach nicht auf die Zeit der Dienstausübung beschränken.
 

Ohne gesetzliche Grundlage kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Dieser Eingriff sei erheblich und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle. Es obliege allein dem Gesetzgeber, die Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollten. Bis zu einer solchen Entscheidung seien Polizeibeamte im Land Berlin aber berechtigt, jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die - wie hier - nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen. Unzulässig seien Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei.


Ob der Antragsteller tatsächlich eingestellt wird, hängt nun insbesondere von seiner - bisher nicht geprüften - gesundheitlichen Eignung ab.


Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.07.2018:

 
Für Interessierte: Hier geht es zu weiteren Entscheidungen zum Thema „Tätowierungen“:


Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 03.04.2018, Az: 58 Ga 4429/18:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss 24.08.2017, 2 L 3279/17:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2017, BVerwG 2 C 25.17:
Artikel um Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2017, BVerwG 2 C 25.17