Nebenberuflich als Hundetrainer tätiger Polizeibeamter verliert den Beamtenstatus.
Nebenberuflich als Hundetrainer tätiger Polizeibeamter verliert den Beamtenstatus.

Das Verwaltungsgericht Trier hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Beamter in ungewöhnlich hohem Maß seine Pflichten vernachlässigt hatte. Das Gericht entzog ihm nun den Beamtenstatus.

Vielzahl von Verfehlungen zerstört Vertrauensgrundlage für Fortdauer des Beamtenverhältnisses

 

Seit 2011 war der klagende Polizeibeamte regelmäßig einer Nebentätigkeit als Hundetrainer nachgegangen. Auch hat er in diesem Bereich Seminare durchgeführt, dies auch in Zeiten von Erkrankung.

Die für Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung hatte der Beamte von seinem Dienstherrn nicht eingeholt. Über Jahre hinweg hatte sich der Beamte erheblich verschuldet. Selbst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens hat er es noch zu mehreren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommen lassen.

Überdies hat der Beamte Erkrankungen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt. Ärztliche Atteste wurden teils verspätet vorgelegt. Einer vom Dienstherrn geforderten amtsärztlichen Untersuchung sowie ärztlich angeordneten Therapiemaßnahmen hat sich der Beamte verweigert bzw. diese erst verspätet durchgeführt.

Verhalten des Beamten stellt schweres Dienstvergehen dar

In der Urteilsbegründung zu dem Verhalten des Beamten führen die die Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgericht Trier aus, dass die Vielzahl der dem Beamten vorzuhaltenden Verfehlungen  in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigten, dass er sich bereits seit mehreren Jahren von seinem dienstlichen Pflichtenkreis gelöst und damit ein schweres Dienstvergehen begangen habe.

Er habe sich im außerdienstlichen Bereich ein Betätigungsfeld geschaffen, welches aufgrund der langjährigen und zeitintensiven Ausübung den Schwerpunkt seiner Arbeitskraft gebildet habe. Erschwerend wirke, dass er die nicht genehmigte Nebentätigkeit auch in Zeiten ausgeübt habe, in denen er als alimentierter Beamter seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt habe.

Auch die ungeordnete Schuldenwirtschaft über mehrere Jahre und seine Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie angeordnete Therapiemaßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht bzw. erst verspätet durchzuführen, zeuge von einer durch Gleichgültigkeit geprägten Pflichtvergessenheit. Damit habe der Beamte durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

 

Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 14.03.2016.