Erkennungsdienstliche Behandlung von Geschlechtsteilen tatsächlich zumutbar?
Erkennungsdienstliche Behandlung von Geschlechtsteilen tatsächlich zumutbar?


Nach einem rechtskräftigen Beschluss: des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus muss ein Brandenburger Polizeibeamter, gegen den wegen eines Sexualdelikts ermittelt wird, auch sein Geschlechtsteil erkennungsdienstlich behandeln lassen.

Erotische Kontakte zu einer 13- Jährigen über Dienstrechner führen zur Suspendierung


Mit dieser Entscheidung wies das Gericht einen Eilantrag des Polizeibeamten zurück, der sich dagegen gewehrt hatte, dass neben Fotos von seinem Gesicht und Körper auch Aufnahmen von seinem Geschlechtsteil gemacht werden.

Vorgeworfen wurde dem Polizeibeamten, von seinem Dienstrechner aus über einen privaten Account erotische Kontakte zu einem 13-jährigen Mädchen gesucht und von ihr Bilder gefordert zu haben. Dieser Kontakt soll von August 2016 bis Februar 2017 bestanden haben. 

Der Chatverlauf wurde von dem Vater des Mädchens entdeckt. Nachdem der Dienstherr davon erfuhr, wurde der Polizeibeamte Ende vergangenen Jahres bis zum Abschluss des Strafverfahrens vom Dienst suspendiert.

Erkennungsdienstliche Maßnahme machen Fotos vom Penis des Beamten notwendig


Nach den Feststellungen des Gerichts soll der Beschuldigte dem Mädchen von sich selbst nur Bilder seines Gesichts und unbekleideten Oberkörpers verschickt haben. Dem Cottbuser VG genügte das, um zu der wohl bisher einmaligen Entscheidung zu kommen, dass er das Fotografieren seines entblößten Geschlechtsteils zu dulden habe. Denn, so die brandenburgischen Verwaltungsrichter*innen:

„Bei einem Sexualdelikt ist regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen, was eine erhöhte Rückfallgefahr in sich birgt. Auch die erstmalige Begehung kann daher die Gefahr der Wiederholung mit sich bringen. Dies gilt auch und gerade bei einem Polizeibeamten, bei dem die Anlasstat auf eine pädophil-sexuelle Neigung hindeutet und der die Anlasstat von seinem Dienstrechner mit dem Risiko der jederzeitigen Entdeckung begangen hat.

Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt auch die Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten in Betracht.“

In dem Beschluss des VG heißt es weiterhin, dass bei Beschuldigten von Sexualstraftaten durchaus zu befürchten sei, dass sie auch Bilder von ihrem Intimbereich verschicken. Es liege daher auf der Hand, dass Abbildungen des Geschlechtsteils hilfreich sein könnten. 

Auch im Hinblick auf mögliche Folgetaten sei die erkennungsdienstliche Erfassung des Geschlechtsteils wegen der großen Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offensichtlich rechtmäßig.

Anzuerkennende präventiv-polizeiliche Bedürfnisse?


Als ausreichend hoch schätzte das zur Entscheidung berufene Gericht die Wahrscheinlichkeit ein, dass der Polizeibeamte, sofern eine solche überhaupt geschah, weitere Sexualstraftaten begehen würde. Die Richter*innen leiteten diese Annahme aus den Umständen der dem Beklagten angelasteten Tat her, da dieser seinen Dienstrechner benutzt habe, um Kontakt mit dem Mädchen aufzunehmen. Nach der Logik der Verwaltungsrichter*innen handelt der, der ein solches Risiko eingeht, aufgrund einer sehr starken Neigung.

Den Einwand des Beamten, dass er wegen der vermeintlichen Tat noch überhaupt nicht verurteilt worden sei, ließ das VG nicht gelten. Für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. Strafprozessordnung (StPO) genüge die Eigenschaft als bloßer Beschuldigter. Bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen gelte die Unschuldsvermutung nicht. 

Der beschuldigte Beamte stellte in Frage, was ein Foto vom Geschlechtsteil eines mutmaßlichen Sexualstraftäters für die spätere Ermittlungsarbeit bringen solle. Es sei doch äußert fraglich, ob männliche Geschlechtsteile überhaupt ein so spezifisches Äußeres aufwiesen, dass man daran identifiziert werden könne. Auch sei deren Aussehen im schlaffen und erregten Zustand überaus unterschiedlich. Dem trat das Gericht wie folgt  entgegen: 

"Zwar mag es zutreffen, dass ein Penis (im erigierten oder weniger stark durchbluteten Zustand) und das Scrotum nicht mit der Eindeutigkeit eine Identifizierung seines Trägers zulassen, wie etwa Gesichtszüge eine bestimmte Person kennzeichnen. Gleichwohl weisen diese Körperteile Merkmale und eine Variationsbreite hinsichtlich Größe, Farbe und Gestalt auf, die zumindest eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Verdächtigten ermöglichen. Sie können zudem besondere angeborene (z.B. ein Muttermal oder Leberfleck) oder erworbene (z.B. Warzen, Tattoo, Piercing, Narben) Merkmale besitzen, die den Kreis der möglichen Verdächtigen noch weiter einschränken."

Im Ergebnis sah das VG die erkennungsdienstliche Behandlung als verhältnismäßig an. Bei so schweren Persönlichkeitsrechtseingriffen wie der Fotografie des Geschlechtsteils seien zwar gute Gründe vonnöten, diese lägen hier jedoch vor. Die dem Beklagten zur Last gelegten Taten seien so schwer, dass das Interesse des Mannes an der Wahrung seiner Intimsphäre zurückstehen müsse. 

Nach alledem bleibe die Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhalten und sei sofort vollziehbar.

Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des Verwaltungsgericht Cottbus vom 14.02.2018

Das sagen wir dazu:

Das Cottbuser Verwaltungsgericht hält es tatsächlich für zulässig, wenn zur Vorbeugung möglicher Sexualtaten auch entblößte Geschlechtsteile möglicher Beschuldigter gegen deren Willen, fotografiert werden dürfen.

Einmaliger "Ausrutscher" oder erster Schritt zur Einführung einer "Penis-Datei"?

Man kann nur hoffen, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen einmaligen „Ausrutscher“ handelt. Sollte die Cottbuser Rechtsprechung zum Thema „Fotografische Erfassung von entblößten Geschlechtsteilen“ keine „Eintagsfliege“ sein, sondern auch von anderen Gerichten übernommen werden, so dürfte der Weg bis zur Einführung einer „Penis-Datei“ nicht mehr weit sein.

Penis und das Scrotum lassen keine eindeutige Identifizierung zu, aber…


Das VG Cottbus hält es für zutreffend, dass ein Penis (im erigierten oder weniger stark durchbluteten Zustand) und das Scrotum (=Hodensack) nicht mit der Eindeutigkeit eine Identifizierung seines Trägers zulassen, wie etwa Gesichtszüge die eine bestimmte Person kennzeichnen. Gleichwohl hält es das Gericht dennoch für rechtlich zulässig, dass ein unter dem Verdacht stehender Beamter ein Sexualdelikt begangen zu haben, in dem er per PC sein Gesicht und seinen Oberkörper einer 13- Jährigen zur Schau stellte, es zu dulden hat, dass er im Rahmen erkennungsdienstlicher Maßnahmen seine Geschlechtsteile zu entblößen habe um diese fotografisch festzuhalten.

Die Würde des Menschen ist unantastbar!


Auch für Verdächtige einer Straftat gilt Artikel 1 Grundgesetz (GG) uneingeschränkt, wonach

„die Würde des Menschen unantastbar ist. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“


Wenn man die Entscheidung der Cottbuser Verwaltungsrichter*innen liest, kann man sich des Gefühls nicht erwehren, dass Art. 1 GG in den Köpfen der staatliche Gewalt ausübenden Richter*innen der 3. Kammer des brandenburgischen VG keinen Einzug gefunden hat.

Durch vorstehend wieder gegebene Gedanken soll mitnichten das Verhalten des Polizeibeamten schön geredet werden, das im Lichte der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchaus dazu führen kann, dass er aus dem Dienst entfernt wird.

Kritik an der Entscheidung des VG Cottbus muss jedoch insoweit erlaubt sein, als dieses aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen meint, einen wegen möglicher Sexualtaten beschuldigten Beamten dazu verpflichten zu können, sein entblößtes Geschlechtsteil fotografieren und die hierbei gefertigten Fotos, wer weiß an welcher Stelle auch immer, archivieren zu lassen.