Wer seine Dienststellung ausnutzt, um eine Straftat zu begehen, dem drohen Disziplinarmaßnahmen bis hin zu Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Revisionssache am 10.12.2015.

Entfernung aus dem Dienst bei Diebstahl möglich

Der mit fünf Berufsrichtern besetzte 2.Senat des BVerwG vertritt  die Auffassung, dass ein Beamter, der innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen hat, die Entfernung aus dem Dienst riskiert.

 

Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls handele. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt würde es nicht ankommen.

 

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Rettungssanitäter einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen.

 

Er wurde wegen dieses Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das BVerwG ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

Die „Geringwertigkeit der Sache“ wurde in allen Instanzen ausgeschlossen.

Dabei konnte dem Beamten nicht zu Gute gehalten werden, dass es sich bei dem 50 Euro Schein um eine Sache von geringem Wert handelte. Denn der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache war wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. 

 

Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Dieser mögliche Milderungsgrund war auch deshalb auszuschließen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet war. 

 

Überdies hatte er während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat. Dieser hatte zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Verbleib im Beamtenverhältnis nicht mehr möglich.

Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat, lagen hier ebenfalls nicht vor.

 

Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände führt dazu, dass der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben kann.



Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 10.12.2015, Az.: BVerwG 2 C 6.14