Beamter aus dem Dienst entfernt wegen Verbreitung kinderpornographischer Dateien
Beamter aus dem Dienst entfernt wegen Verbreitung kinderpornographischer Dateien


Ein Beamter arbeitete bei der Bundesagentur für Arbeit als Sachbearbeiter im Bereich Rehabilitation. Mit Bescheid vom 21. September 2015 suspendierte ihn die BA vorläufig vom Dienst. Der Grund dafür war, dass das Amtsgericht Gera den Beamten wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte.

Das Gericht setzte diese Strafe zur Bewährung mit der Auflage aus, dass der Beamte einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund zahlt.

Dessen ungeachtet kam es vor dem Verwaltungsgericht (VG) Meiningen zu einem Disziplinarverfahren gegen den Beamten. Ergebnis diese Verfahrens war die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dagegen legte der Beamte Berufung ein.

Außerdienstliches Vergehen begründet Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Der zuständige Disziplinarsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wies die Berufung des Beamten zurück. 

Das zweitinstanzliche Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornographischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Das Strafgericht habe festgestellt, dass auf der Festplatte des Beamten - PC u.a. über 60 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert gewesen seien. Überdies haben sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien weitere Dateien mit kinderpornographischem Inhalt befunden. Auch habe er die Dateien teilweise über Tauschprogramme im Internet verbreitet. Ein solches außerdienstliche Verhalten des Beamten stelle eine Pflichtverletzung dar. Diese sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Das erfordere seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, da sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen sei.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 08.08.2017

Das sagen wir dazu:

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bedeutet die endgültige Trennung zwischen Dienstherrn und Beamten. Eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis kommt nicht in Betracht. Auch ein anderes Beschäftigungsverhältnis scheidet aus.

Die Folgen der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst ergibt sich aus dem Bundesdisziplinarrecht und kann nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung ergehen. Näheres regelt § 10 Bundesdisziplinargesetz:

                                 § 10 Bundesdisziplinargesetz

                            Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 61 Abs. 1 Satz 3 und § 77 Abs.1 Bundesbeamtengesetz

§ 61Bundesbeamtengesetz
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 4Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.