Verfassungsgericht bestätigt sächsisches Besoldungsgesetz (Bildquellenangabe:	H.D.Volz/pixelio.de)
Verfassungsgericht bestätigt sächsisches Besoldungsgesetz (Bildquellenangabe: H.D.Volz/pixelio.de)

Die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten ist seit 01.01.2006 Sache der Länder. Diese haben von ihrer neuen Kompetenz Gebrauch gemacht und neue Besoldungsgesetze geschaffen. Viele stellen gegenüber dem Bundesrecht eine finanzielle Verschlechterung für die Beamten dar.

 

Verwaltungsgericht spricht nur Teilbetrag zu


Ausgangspunkt war die Entscheidung des BVerwG vom 30.10.2014 (2 C 3/13), mit der das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro für die zweite Hälfte des Monats August 2006 wegen altersdiskriminierender Besoldung zugesprochen hatte.

Der Beschwerdeführer hatte vorliegend den Anspruch für den Zeitraum ab dem 01.01.2006 geltend gemacht. Das BVerfG hatte sich nun im Ergebnis mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 17.08.2006 ein Anspruch besteht.

Das BVerfG hat die insgesamt elf Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und damit faktisch abgelehnt. Es hat dabei dieselben Erwägungen angestellt, die bereits das BVerwG in der genannten Entscheidung zu Grund gelegt hatte.

 

Rückwirkung grundsätzlich möglich


Eine nachträglich belastende Rechtsänderung bedürfe zwar in rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Hinsicht einer besonderen Rechtfertigung. Vorliegend sei jedoch eine solche – rückwirkende - Rechtsänderung gar nicht erfolgt, vielmehr sei mit der gesetzlichen Neuregelung ab 01.09.2006 ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem geschaffen worden.

Dem Beschwerdeführer sei auch rückwirkend kein Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden, denn vorher habe es eben gerade kein gültiges Bezugssystem gegeben, das der Landesgesetzgeber nun durch eine gesetzliche Neuregelung beseitigt habe.

Die Stichtags- und Überleitungsregelung in § 80 Sächsisches Besoldungsgesetz sei auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Interesse von Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit nicht zu beanstanden.

Der Übergang der Besoldungsgesetzgebungs-kompetenz vom Bund auf die Länder zum 01.09.2006 sei auch ein sachangemessener Zeitpunkt für die Festsetzung eines Stichtages.

Anmerkung

Die Entscheidung – soweit sich dies aus der Pressemitteilung ergibt - ist kongruent mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Bundesgerichtshofs zum Beispiel zum Amtshaftungsanspruch.

Im Hinblick auf die Rückwirkung lässt sich die Abwägung von Rechtssicherheit und -klarheit sowie der Aspekt der Verwaltungsvereinfachung auf der einen Seite mit einem etwaigen Anspruch auf eine nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten, der seinerseits wieder überprüfbar ist und die Verwaltung über Jahre hätte binden können, mindestens nachvollziehbar.

Denn eine rückwirkende Ausdehnung eines pauschalierten Entschädigungsanspruches von 100 Euro pro Monat (also 750 Euro für den Zeitraum 01.01.2006 bis 17.08.2006) kommt nicht in Betracht, weil das AGG als Rechtsgrundlage erst am 18.08.2006 in Kraft getreten ist.

Ein darüber hinausgehender unionsrechtlicher Haftungsanspruch kommt für den Zeitraum davor ebenfalls nicht in Betracht, weil mangels ausreichender europarechtlicher Vorgaben noch kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorlag.

Allerdings sind die Entscheidungsgründe abzuwarten, denn in den Verfassungsbeschwerden sind noch andere wesentliche Einwände erhoben worden. Die Auseinandersetzung des BVerfG hiermit ist aus der Pressemitteilung nicht ersichtlich.