Kein Dienstunfall durch Zeckenstich
Kein Dienstunfall durch Zeckenstich

Beim Duschgang vor Dienstbeginn keine Besonderheiten am Körper bemerkt

Der von einer Zecke attackierte Kläger versah am 14. September 2013 Nachtdienst. Vor Dienstbeginn duschte er. Besonderheiten an seinem Körper vermochte er bei diesem Duschgang nicht zu vermerken.

Während des Nachtdienstes wurde er Zeuge, wie ein PKW von der Fahrbahn der A 3 abkam und in einem dicht bewachsenen Gebiet zu liegen kam. Da er erste Hilfe leisten wollte, eilte der Polizeibeamte dem verunglückten PKW - Fahrer zu Fuß durch Bewuchs zu Hilfe. Anschließend hielt er sich noch länger in der Nähe des Unfallortes auf.
Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest. Eine besondere Bedeutung maß der Verdickung jedoch nicht zu.

Vier Tage nach dem Unfallgeschehen Zecke im Steißbeinbereich entdeckt

Vier Tage später entdeckte der Kläger eine Zecke im Steißbeinbereich und begehrte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall.

Das Polizeipräsidium Köln lehnte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall ab, woraufhin der vom Zeckenstich geplagte Polizeibeamte das Verwaltungsgericht (VG) Köln anrief.

Die Klage wurde durch das VG abgewiesen. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hat das OVG zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht : Das Ereignis Zeckenstich weder örtlich, noch zeitlich bestimmbar

Zur Begründung haben die Richter*innen des 3. OVG - Senats ausgeführt, dass das Ereignis Zeckenstich weder örtlich, noch zeitlich bestimmbar sei. Dies aber sei für die Anerkennung als Dienstunfall erforderlich.

Auch sei der Senat aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger die Zecke beim beschriebenen Einsatz an der Autobahn zugezogen habe. Allein die Tatsache, dass dies gut möglich sei, genüge nicht. Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen trage der Kläger die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen.

Da diese trotz aller Aufklärungsbemühungen nicht gegeben seien, gehe dies zu Lasten des Klägers. Die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Zecke vor oder nach dem Einsatz zugezogen habe, sei nicht bloß eine theoretische.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2017 zum Urteil vom 19.07.2017, Az: 3 A 2748/15