Polizist stürzt in der Dusche nach Einsatz, Dienstherr lehnt Anerkennung als Dienstunfall ab.
Polizist stürzt in der Dusche nach Einsatz, Dienstherr lehnt Anerkennung als Dienstunfall ab.

In dem vom örtlichen Büro des DGB Rechtsschutz geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Sturz in der Dusche als Dienstunfall anerkannt.

Wegen Verschmutzung früher zum Duschen

Geklagt hatte ein Polizeibeamter, der am Unfalltag zur Tagschicht von 5.45 Uhr bis 18.00 Uhr eingeteilt war. Gegen 17.00 Uhr erschien der Kläger nach einer Unfallaufnahme stark verschmutzt und verschwitzt auf seiner Dienststelle.

Da die Kollegen, die um 18.00 Uhr die Nachtschicht antreten sollten, bereits um 17.30 Uhr in der Dienststelle waren, erlaubte der Dienststellenleiter dem Kläger, mit der Übergabe vorzeitig zu beginnen, zu duschen und sich umzukleiden.

Hierbei stürzte der Kläger um 17.50 Uhr und brach sich seinen rechten Arm. Daraufhin begehrte er die Anerkennung dieses Unfalls Uhr als Dienstunfall.

Dienstzeit durch Anordnung beendet?

Die Beklagte lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform nicht zur Arbeitszeit gehöre. Die Entscheidung des Dienststellenleiters, den Kläger zum Duschen zu schicken, sei dahingehend zu verstehen, dass der Dienst ausnahmsweise um 17.30 Uhr geendet habe.

Der Unfall sei also nach der Dienstzeit geschehen. Eine erneute Dienstaufnahme bis 18.00 Uhr sei weder vorgesehen, noch zu erwarten gewesen. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich den Dienst beendet.

Dieser Sichtweise schloss sich das Verwaltungsgericht nicht an. Der Dienst sei nicht dadurch beendet worden, dass der Dienststellenleitern die Übergabe vorgezogen und den Kläger zum Duschen und Umkleiden geschickt habe.

Dienstlicher Zusammenhang liegt vor

Der Kläger sei bis 18.00 Uhr eingeteilt gewesen, so dass der Dienst auch um 18.00 Uhr geendet habe. Die Erlaubnis, vorzeitig mit der Übergabe zu beginnen, zu duschen und sich umzukleiden, sei kein eindeutiger Entscheidungsakt des Dienststellenleiters, mit dem die Schicht laut Dienstplan vorzeitig beendet werden konnte.

Der Unfall habe sich während der Dienstzeit am Dienstort ereignet. Die Voraussetzung, dass der Unfall „in Ausübung und in Folge des Dienstes“ erfolgen müsse, liege damit vor.

Dies sei selbst dann der Fall, wenn man davon ausgeht, dass der Dienst bereits um 17.30 Uhr geendet habe. Das Duschen und Umkleiden stehe in einem unauflöslichen dienstlichen Zusammenhang, denn der Kläger sei ja aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit verschmutzt und verschwitzt gewesen.

Hier gibt es das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 03.02.2017, Az. 4 K 790/15 im Volltext

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Das sagen wir dazu:

Bereits mit Entscheidung vom 17.11.2016 (Az. 2 C 17/16) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Unfall im Toilettenraum im Dienstgebäude während der Dienstzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall erfüllen kann.

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus wird diese Entscheidung nicht nur bestätigt. Es wird sogar hervorgehoben, dass das Duschen und Umkleiden nach dem Dienst nicht nur ein Privatvergnügen des Beamten ist, sondern dies bei besonderen dienstlichen Erschwernissen zu einem dienstlichen Erfordernis im Interesse des Dienstherrn werden kann.

Deshalb kann auch die hierfür maßgebliche Dienstzeit nicht ohne weiteres verkürzt oder abgeändert werden, sondern hierfür kommt es entscheidend auf die Dienstplangestaltung an.

Rechtliche Grundlagen

§ 45 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg

Dienstunfall

Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 84 des Landesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).