Die Auswahl für eine Beförderung erfolgt nach Eignung, Befähigung und Leistung. Copyright by Андрей Яланский/fotolia
Die Auswahl für eine Beförderung erfolgt nach Eignung, Befähigung und Leistung. Copyright by Андрей Яланский/fotolia

Geklagt hatte ein von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretener Bundesbahnbetriebsinspektor, der von einer Beförderung ausgeschlossen worden war. Er erfüllte nach Auffassung des Dienstherrn das Anforderungsprofil nicht. Außerdem war ein Konkurrent besser beurteilt
 
Das Auseinanderfallen von tatsächlichen Tätigkeit und dem Status als Beamter*in ist bereits Gegenstand vieler verwaltungsgerichtlicher Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG gewesen. Die DGB Rechtsschutz GmbH hat hier in großem Umfang bereits positive gerichtliche Urteile erstritten.
 
Die dort von den Gerichten festgeschriebenen Grundsätze sind nun auf den Bahnkonzerns übertragen worden. Das hat jetzt in einem Eilverfahren erstmals auch zu einer positiven Entscheidung für diesen Bereich geführt. Das mag zwar noch kein Durchbruch für alle Bahnbeamte sein, ist jedoch ein erster Fingerzeig.
 

Wie wird im Bahnkonzern befördert?

Die Bahn legt ihren Beförderungsentscheidungen zunächst einmal Ausschreibungen zu Grunde, die detaillierte Ausführungen zu Fachkenntnissen und bisherigen Erfahrungen enthalten. In das Auswahlverfahren wird nur aufgenommen, wer diese Voraussetzungen erfüllt.
 
Der Beförderungsentscheidung des Privatunternehmens basiert sodann auf einer Beurteilung, die sich nur auf die konkrete Tätigkeit bezieht. Sie hat keinen Bezug zum Statusamt und berücksichtigt insbesondere auch nicht, wenn gegenüber dem Statusamt eine höherwertige Tätigkeit verrichtet wird.
 
Schließlich endet die Beurteilung auch nur mit einer Note, enthält aber keine Begründung.
 

Anforderungsprofil nur ausnahmsweise zulässig

Das Gericht hält ein auf einen bestimmten Dienstposten zugeschnittenes Anforderungsprofil nur ausnahmsweise für zulässig. Das gelte etwa dann, wenn zwingend besondere Kenntnisse erforderlich seien, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit sich bringe.
 
Ein*e Beamter*in sei ansonsten auf Grund seiner*ihrer Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig geeignet, den Dienstposten auszufüllen, der seinem*ihrem Statusamt entspreche. Gleiches gelte für das nächsthöhere Statusamt. Es könne daher erwartet werden, dass Beamte im Stande seien, sich entsprechend einzuarbeiten, so das VG.
 
Bereits das in der Ausschreibung genannte Anforderungsprofil hat sich damit im gerichtlichen Verfahren nicht durchsetzen können.
 

Leistungsgrundsatz auch bei beurlaubten und zugewiesenen Beamten maßgeblich

Das Beurteilungssystem der Bahngesellschaften wird beamtenrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das VG führt aus, es spiele dabei keine Rolle, ob es sich um zugewiesene oder beurlaubte Beamte handele. Auch deren Beurteilung müsse sich an beamtenrechtlichen Vorgaben orientieren.
 
Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich die Pensionsansprüche von Beamten nach dem letzten Statusamt richteten. Damit müsse auch sichergestellt werden, dass Beförderungen ausschließlich nach dem grundgesetzlich vorgegebenen Leistungsprinzip erfolgten.
 
Dabei müsse der Beurteilung selbst eine Begründung für das gefundene Gesamtergebnis zu entnehmen sein. Nur dann sei nachvollziehbar, ob der Beurteilung einheitliche Maßstäbe zu Grunde lägen.
 
Dem genügen die als „Mitarbeiterdialog“ bezeichneten Beurteilung der Bahn nicht. Eine Begründung enthalten sie nämlich nicht.
 

Statusamtsbezogene Betrachtung fehlt

Beurteilungen bei Beförderungen müssen immer auch miteinander vergleichbar sein. Das gilt für den Beurteilungszeitraum. Das gilt aber auch bei den anzuwendenden Maßstäben. Der Grundsatz der Vergleichbarkeit ergibt sich aus dem Grundgesetz und ist nicht abänderbar.
 
Genau in diesem Aspekt ist der Paukenschlag der Entscheidung zu sehen. Die Bahn beurteilt Beamte nur bezogen auf die tatsächliche Tätigkeit. Genau das ist jedoch nicht zulässig. Beamte müssen am Statusamt gemessen beurteilt werden. Insbesondere muss dabei auch berücksichtigt werden, wenn gegenüber dem Statusamt eine höherwertige Tätigkeit verrichtet wird.
 
Das geschieht regelmäßig nämlich nicht.
 
Das VG führt hierzu aus, gerade bei Beamten sei die statusamtsbezogene Betrachtung der dienstlichen Leistung ein Garant dafür, dass deren Bewertung vergleichbar sei und auf gleichen Maßstäben beruhe. Wer die Anforderungen eines höheren Dienstpostens dabei „gut“ erfülle, müsse diejenigen des eigenen, niedrigeren Amtes ebenso gut oder auch besser erfüllen. Die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten führe daher tendenziell zu besseren Beurteilungen.
 
Zwar bestehe hierfür kein Automatismus. Allerdings entspreche eine Beurteilung, die sich ausdrücklich nicht am Statusamt orientiere nicht den Vorgaben des Grundgesetzes.
 
So lag der Fall hier. Damit war nicht auszuschließen, dass der Beamte nach der Wiederholung der dienstlichen Beurteilung mit einem besseren Ergebnis in die Beförderungsauswahl einbezogen werden muss und damit auch weiterhin Beförderungschancen hat.
 
Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt allerdings abzuwarten.
 
Hier geht es zum Beschluss des VG Saarland