Zu spät gegen Nichtberücksichtigung gewehrt! Keine Beförderung in der Freistellungsphase.
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Zu spät gegen Nichtberücksichtigung gewehrt! Keine Beförderung in der Freistellungsphase. Copyright by ALF photo/Fotolia

Die Kläger unterrichteten während ihrer gesamten Laufbahn ausschließlich an Hauptschulen, bis diese im Zuge der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform abgeschafft wurden. Das beklagte Land versetzte sie im Jahr 2010 an eine Realschule plus. Über einen Zeitraum von über sechs Jahren verrichteten sie dort ihren Dienst.
 

Kläger halten Ausschluss vom Beförderungsverfahren wegen Freistellungsphase für ungerechtfertigt

Zur Mitte des Jahres 2016 legten die Kläger erfolgreich die Wechselprüfung II ab. Diese hatte das Land eingeführt, um Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen eine Beförderung zum Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zu ermöglichen. Nach bestandener Prüfung stellten die Kläger zeitnah einen Antrag auf Beförderung. Das Land lehnte die Anträge unter Hinweis auf fehlende Planstellen ab.
 
Im Mai 2017 standen insgesamt 600 Planstellen für Absolventinnen und Absolventen der Wechselprüfung II zur Verfügung. Die Kläger bewarben sich erneut um eine Beförderung. Weil sie bereits seit Februar 2017 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit waren und somit nicht mehr unterrichteten, wurden sie von dem Verfahren jedoch ausgeschlossen.
Weil sie von dem Beförderungsverfahren ausgeschlossen waren, klagten die Bewerber*innen beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz auf eine Beförderung oder zumindest Schadensersatz wegen des nach ihrer Auffassung unzulässigen Ausschlusses ihrer Bewerbungen.
 

Kein automatischer Beförderungsanspruch bei erfolgreichem Ablegen der Wechselprüfung II

Weil sie jahrelang an einer Realschule plus unterrichtet hätten, ohne entsprechend besoldet worden zu sein, bestehe ein Anspruch auf Beförderung. Dies habe das Land  zu verantworten und müsse daher eine Kompensation schaffen. Es sei unerträglich und mit dem Gebot der Gleichbehandlung nicht vereinbar, sie nur wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit vom Beförderungsverfahren auszuschließen.
Die Argumente der Kläger überzeugten das VG Koblenz nicht. Die Klagen wurden abgewiesen.
Eine rückwirkende Beförderung, so die Richter*innen, sei bereits gesetzlich ausgeschlossen. Auch stehe den Klägern kein Schadensersatz zu, weil sie zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Beförderung gehabt hätten.
Ein solcher Anspruch lasse sich insbesondere nicht automatisch aus dem erfolgreichen Ablegen der Wechselprüfung II ableiten. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Land Planstellen erst zum landeseinheitlichen Beförderungstermin am 18. Mai 2017 geschaffen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Kläger aber nicht mehr für das Beförderungsamt geeignet gewesen.
 

Kläger hätten sich früher gegen ihre Nichtberücksichtigung wehren müssen

Aufgrund ihres Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe bereits festgestanden, dass sie im Beförderungsamt keinen Dienst mehr verrichten würden. Eine Beförderung sei keine Belohnung für die in der Vergangenheit erbrachte Tätigkeit, sondern erfolge allein im Hinblick auf die im neuen Amt wahrzunehmenden Aufgaben.
Vor diesem Hintergrund liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die erfolgreichen Bewerber würden im Gegensatz zu den Klägern auch zukünftig noch Leistungen für den Dienstherrn erbringen.
Die Kläger könnten auch keine unerträgliche Härte geltend machen. Immerhin stehe ihnen eine Versorgung ausgehend von ihrem letzten Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 zu. Im Übrigen hätten sich die Kläger rechtzeitig vor Abschluss des Auswahlverfahrens gerichtlich gegen ihre Nichtberücksichtigung wehren müssen. Denn, obwohl es den Klägern zumutbar gewesen wäre, so das Koblenzer VG, hätten sie es schuldhaft unterlassen rechtzeitig den verwaltungsrechtlichen Primärschutz nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Anspruch zu nehmen.
 
Hier finden Sie die vollständigen Urteile vom 22.09.2019:
 
Verwaltungsgericht Koblenz: Urteil vom 22.02.2019, Az: 5 K 485/18.K
Verwaltungsgericht Koblenz: Urteil vom 22.02.2019, Az: 5 K 493/18.KO

Rechtliche Grundlagen

§ 839 (3) Bürgerliches Gesetzbuch, § 123 (1) Verwaltungsgerichtsordnung

§ 839 (3) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.



§ 123 (1) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.