Sichtbares "Aloah" Tattoo unzulässig/Анастасия Гевко
Sichtbares "Aloah" Tattoo unzulässig/Анастасия Гевко

Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Freistaates Bayern. Er beantragte bei seinem Dienstherrn, ihm eine beim Tragen der Dienstkleidung sichtbare Tätowierung mit dem verzierten Schriftzug "aloha" auf dem Unterarm zu genehmigen. Diesen Antrag lehnte der Dienstherr ab. Der Polizeivollzugsbeamte erhob Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, um sein Ziel weiter zu verfolgen. Die Klage blieb erfolglos. Kein Erfolg war seiner Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) gegen das erstinstanzliche Urteil beschieden.
 
In seiner Begründung führt das Berufungsgericht aus, das 2018 ergänzte Bayerische Beamtengesetz enthalte eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage. Die oberste Dienstbehörde sei ermächtigt, bei Polizeivollzugsbeamten das Tragen von Tätowierungen zu reglementieren. Denn in dem Beamtengesetz sei geregelt, dass Polizeivollzugsbeamte sich am Kopf, Hals und Unterarmen nicht tätowieren lassen dürfen. Der Kläger legte gegen die Entscheidung des VGH Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein.
 

Bundesverwaltungsgericht: Tätowierungen nicht mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion vereinbar

Der Kläger wies darauf hin, dass die von ihm beabsichtigte Tätowierung maximal 15 x 6 cm betragen soll. Dies ließ die Richter*innen des BVerwG jedoch nicht zu der Erkenntnis kommen, dass eine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung im Sinne des Klägers in Frage kommen könne. Das BVerwG wies die Revision des Klägers zurück
In seiner Begründung führt das Revisionsgericht aus, dass im Bayerischen Beamtengesetz für im Dienst stehende Polizeivollzugsbeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen beim Tragen der Uniform im sichtbaren Körperbereich geregelt sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sind äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar.
 

Vorrang vor Interesse an Tätowierungen hat ein einheitliches und neutrales Erscheinungsbild

Die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten individuellen Interessen der Polizeivollzugsbeamten an einer Tätowierung haben, so die Bundesrichter*innen, für den - bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen - sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.5.2020

Rechtliche Grundlagen

Art. 75 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz

Art. 75 Bayerisches Beamtengesetz - Bekleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Beamte und Beamtinnen dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern dies.

(2) 1Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. 2Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale