Als Lehrer ungeeignet ist, wer mit einem gefälschten Fahrschein S-Bahn fährt und deshalb einen Strafbefehl erhält.
Als Lehrer ungeeignet ist, wer mit einem gefälschten Fahrschein S-Bahn fährt und deshalb einen Strafbefehl erhält.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Bewerbers abgelehnt, der auf Einstellung als Lehrer beim Land Berlin geklagt hatte. Es bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Bewerber fährt mit gefälschtem Fahrschein

Der Kläger hatte sich beim Land Berlin als Lehrer beworben. Im Auswahlprozess hatte ihm das Land Berlin zunächst auch eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt, jedoch von dieser wieder Abstand genommen.

Das Land hatte ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt, in dem ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt war. Der Bewerber war mit dem Strafbefehl rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden.

Er hatte einen versuchten Betrug begangen, als er ohne gültigen Fahrschein in der S-Bahn gefahren war. Bei der Kontrolle hatte er einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt.

Gericht verneint charakterliche Eignung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, damit fehle dem Bewerber die für eine Einstellung als Lehrer erforderliche charakterliche Eignung. Als Angestellter des öffentlichen Dienstes müsse er die erforderliche Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für seine Tätigkeit nachweisen. Jedenfalls ersteres sei mit der Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht gegeben. Ein Anspruch auf Einstellung sah das Gericht auch nicht in der behaupteten Zusage. Eine solche rechtsverbindliche Zusage sei allein in der Absichtserklärung des Landes nicht zu sehen.

Hier direkt zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 31.03.2017 – 2 Sa 122/17


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Das sagen wir dazu:

Die Versagung der Einstellung als Lehrer nur wegen eines Strafbefehls erscheint auf den ersten Blick eine harte Sanktion, vor allem weil der Bewerber mit der Strafzahlung in Höhe eines Monatseinkommens nicht einmal vorbestraft ist.

Andererseits offenbart die Nutzung eines gefälschten Fahrscheines eine erhebliche kriminelle Energie, weit höher jedenfalls, als wenn er ganz ohne Fahrschein angetroffen worden wäre. Er hat den Kontrolleur bewusst getäuscht, als er den gefälschten Fahrschein vorzeigte.

Zudem begehrte der Kläger eine Anstellung genau bei der Person, nämlich dem Land Berlin, das er durch seine Straftat getäuscht hat. Ein solches Verhalten verträgt sich nur schwer mit der Rolle eines Lehrers, der ja auch seinen Schülern gegenüber ein Vorbild sein sollte.

Festzuhalten ist, dass die Hürden, die staatliche Arbeitgeber aufbauen können, deutlich höher sind als bei privaten Arbeitgebern. Eine Straftat, die man bei einem privaten nicht einmal offenlegen müsste, kann beim Staat dazu führen, dass man automatisch „aus dem Rennen“ ist. Dies sollte jeder bedenken, der sich mit dem Gedanken trägt, zukünftig beim Staat angestellt zu werden.

Rechtliche Grundlagen

Art. 33 GG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.