Land Niedersachsen verletzt Fürsorgegrundsatz gegenüber Lehrerin
Land Niedersachsen verletzt Fürsorgegrundsatz gegenüber Lehrerin


Eine verbeamtete Lehrerin (Klägerin) beantragte bei ihrem Dienstherrn die Erstattung von Übernachtungskosten, die ihr anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt im Jahr 2013 nach Hamburg entstanden waren. 
 

Pauschalbetrag von 16,50 Euro pro Nacht verletzt den Fürsorgegrundsatz

 
Die Hotel-Übernachtungskosten betrugen pro Nacht 36,50 Euro. Der Klägerin wurden jedoch lediglich 16,50 Euro pro Nacht erstattet. Begründet wurde dies damit, dass der niedersächsische Schulfahrtenerlass 2006 eine Erstattung nur in Höhe von maximal 16,50 Euro pro Nacht zuließ.
 
Widerspruch und Klage auf Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 20 Euro pro Nacht blieben erfolglos. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte die Klägerin beim OVG Berufung ein, die von Erfolg gekrönt war.
 
In seiner Entscheidung führte das Niedersächsische OVG aus, dass das Niedersächsische Kultusministerium grundsätzlich ermächtigt war, pauschal die Erstattung von Übernachtungskosten für Klassenfahrten zu regeln.
 

Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006 nicht mehr anwendbar

 
Der Pauschalbetrag in Höhe von 16,50 Euro pro Nacht jedoch entsprach nach Ansicht des OVG - jedenfalls im Jahr 2013 - nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz.
 
Aus diesem Grund war der Erlass des Jahres 2006 im Jahr 2013 nicht mehr anzuwenden. Bei der Entscheidungsfindung war damit die Frage zu beantworten, ob die Übernachtungskosten in Höhe von 36,50 Euro notwendig und angemessen waren.
 
Dies hat das OVG im Fall der Lehrerin bejaht und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 20 Euro pro Nacht zu erstatten.


Hier geht es zur Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 08.05.2017:

Das sagen wir dazu:

Neuer Schulfahrtenerlass seit 2015

 
Zum 1. November 2015 ist in Niedersachsen ein neuer Schulfahrtenerlass in Kraft getreten, der höhere Beträge bei der Erstattung von Übernachtungskosten bei mehrtägigen Klassenfahrten vorsieht. Dieser Erlass war für die Klassenfahrt im Jahr 2013 aber noch nicht anwendbar.
 
Nach Ziffer 13.1.2 des seit 2015 in Niedersachsen gültigen Schulfahrtenerlasses gilt, dass notwendige Übernachtungskosten für Schulfahrten im Inland und in das Ausland bis zur Höhe von fünf Zehnteln des nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) maßgeblichen Betrages erstattet werden. Ein Nachweis ist nicht erforderlich für Übernachtungskosten, die einen Betrag von 20,00 Euro pro Tag nicht übersteigen.
 
Aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG, auf den der Schulfahrtenerlass 2015 verweist, ergibt sich, dass „Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 Euro erhalten. 
 
§ 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG lautet: „Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind“.
 
Da sich hieraus kein Betrag ergibt, aus dem bis zu fünf Zehntel erstattet werden könnten, eröffnet der Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG den verbeamteten niedersächsischen Lehrer*innen bisher ungeahnte Möglichkeiten. Denn wer auf einer mehrtägigen Schulfahrt eine nächtliche Liegestatt in Anspruch nehmen muss, die den Pauschbetrag von 20 Euro pro Nacht übersteigt, hat seit Inkrafttreten des Schulfahrtenerlasses 2015 Anspruch auf Erstattung der höheren Übernachtungskosten. Die Übernahme der höheren Übernachtungskosten setzt jedoch deren Notwendigkeit voraus.

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus Niedersächsischer Schulfahrtenerlass und Bundesreisekostengesetz

Ziffer 13.1.2 Niedersächsischer Schulfahrtenerlass:

13.1.2 Notwendige Übernachtungskosten für Schulfahrten im Inland und in das Ausland werden bis zur Höhe von fünf Zehnteln des nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG maßgeblichen Betrages erstattet. Ein Nachweis ist nicht erforderlich für Übernachtungskosten, die einen Betrag von 20,00 Euro pro Tag nicht übersteigen.

§ 7.1 Bundesreisekostengesetz:

§ 7 Übernachtungsgeld

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten
werden erstattet, soweit sie notwendig sind.