Altersdiskriminierende Besoldung hat monatliche Entschädigung in Höhe von 100 Euro zur Folge.
Altersdiskriminierende Besoldung hat monatliche Entschädigung in Höhe von 100 Euro zur Folge.

Mit Urteilen vom 08.02.2017 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten entschieden, dass die Kläger für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro erhalten.

Besoldung nach Altersstufen ist diskriminierend

Grundvoraussetzung für diese Entscheidungen war, dass die Beamten die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hatten. Bei Landesbeamten muss der Anspruch innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der altersdiskriminierenden Besoldung geltend gemacht werden.
Bei Kommunalbeamten finden die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Anwendung. Hiernach ist eine Frist von zwei Monaten nach der jeweiligen diskriminierenden Besoldungszahlung einzuhalten. Die Kläger der vom OVG entschiedenen Sachen sind Kommunal- bzw. Landesbeamte in NRW. Bis Ende April 2013 wurden sie nach dem in NRW fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung besoldet. Hiernach bemaß sich die Besoldung unter anderem nach Stufen, die sich vor allem nach dem Lebensalter richteten. hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte im Jahr 2011 vergleichbare Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst als unzulässige Altersdiskriminierung angesehen. Die EuGH Entscheidung war Anlass für die Kläger bei ihren Dienstherren diskriminierungsfreie Besoldung nach der höchsten Stufe zu beantragen.

Bundesverwaltungsgericht bejaht Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für Beamte, die bereits vor der Entscheidung des EuGH eine höhere Besoldung beantragt hatten, entschieden, dass eine Besoldung nach der höchsten Stufe ausscheide.
Allerdings könnten sie eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung in Höhe von 100 Euro pro Monat beanspruchen.

Nach dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist der kommunale Dienstherr entschädigungspflichtig

Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hat lediglich im Fall des Landesbeamten eine solche Entschädigung zugesprochen. Unterschiedlich beurteilt wurde jeweils die Frage, ob die Antragstellung im Jahr 2012 verspätet sei.
Auf die Berufung des Kommunalbeamten hat das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Die Berufung des Landes gegen seine Verurteilung zur Entschädigungszahlung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der kommunale Dienstherr Entschädigung nach dem AGG zahlen müsse. Der Anspruch sei innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend zu machen. Diskriminierung sei (auch) jede monatliche Besoldungszahlung.

Land haftet für diskriminierende Besoldungsgesetzgebung

Das vom Landesbeamten in Anspruch genommene Land hafte als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch.


Dafür gelte die zweimonatige Frist nicht. Ein Landesbeamter müsse gegenüber dem Land als seinem Dienstherrn aber Ansprüche innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen (sogenannter Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung).
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2017 zu den Urteilen vom 08.02.2017 - 3 A 1972/15 und 3 A 80/16
Das vollständiges Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.10.2014, Az: BVerwG 2 C 6.13 gibt es hier