Vorsätzlich unvollständige Angaben führen zum Schadensersatz gegenüber BAföG - Amt
Vorsätzlich unvollständige Angaben führen zum Schadensersatz gegenüber BAföG - Amt

Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsörderungsgesetz (BAföG) an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, und ist dieser deshalb zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) verpflichtet, hat er nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen.

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung vom 27.10.2016.

Aktualisierungsantrag mit falschen Daten

In dem vom BVwerG entschiedenen Verfahren bewilligte das BAföG Amt dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung.
Bei der Berechnung der BAföG - Leistungen rechnete das BAföG-Amt im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe das Einkommen der Eltern des Auszubildenden im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, hier im Jahr 2008, an.
Nachdem der Kläger mitteilte, er werde im Jahr 2010 ein wesentlich niedrigeres Einkommen als im Jahr 2008 beziehen, stellte der Sohn einen so genannten Aktualisierungsantrag mit dem Ziel, bei der Berechnung das voraussichtliche Einkommen des Vaters im Jahr 2010 zugrunde zu legen.

Abfindung nicht angegeben

Unter dem Vorbehalt der Rückforderung gab das BAföG-Amt, auf der Grundlage der Angaben des Klägers, dem Antrag des Sohnes statt und gewährte diesem für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von etwa 5.400 Euro.
Der Vater des Klägers hatte in dem Antragsformular nicht darauf hingewiesen, dass ihm für September 2010 die Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwa 58.000 Euro zugesagt worden war. Die Abfindungszahlung wurde auch tatsächlich geleitstet.
Nachdem das BAföG-Amt davon Kenntnis erlangte, forderte es den Kläger zum Ersatz der für das Jahr 2010 geleisteten Förderung auf. Hiergegen erhob der Vater des BAföG beziehenden Auszubildenden Klage, mit dem Ziel den Bescheid insoweit aufzuheben, als mit ihm der Ersatz eines höheren Betrages als etwa 1.400 Euro gefordert werde.

Der zu Unrecht erhaltene Betrag ist zurückzuzahlen

Er vertrat die Auffassung, die Differenz zwischen diesem Betrag und der erbrachten Förderung in Höhe von etwa 4.000 Euro nicht ersetzen zu müssen, weil der Sohn in diesem Umfang auch dann hätte gefördert werden müssen, wenn er vollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hätte. Erstinstanzlich hatte der Kläger Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) wies die Klage ab.
Der gegen die Entscheidung des OVG gerichteten Revision des Klägers gab das BVerwG statt. Dieser habe die Leistung von Ausbildungsförderung durch vorsätzlich unvollständige Angaben über sein voraussichtliches Einkommen im Jahr 2010 herbeigeführt und sei deshalb verpflichtet, den für seinen Sohn zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen.
Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts. Deshalb ist der zu Unrecht geleistete Betrag derjenige, der zivilrechtlich als Schaden anzusehen ist.

BAföG-Amt ist durch unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden

Nach den zivilrechtlichen Maßstäben ist zu berücksichtigen, dass der Aktualisierungsantrag bei vollständigen und zutreffenden Angaben des Klägers zu seinem voraussichtlichen Einkommen im Jahr 2010 abgelehnt und seinem Sohn Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2008 geleistet worden wäre.
Hinsichtlich dieses Betrages ist dem BAföG-Amt durch die unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden. Der zu ersetzende Betrag besteht also - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - in der Differenz dieses Förderungsbetrages und der tatsächlich erbrachten Leistung.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 27.10.2016 - BVerwG 5 C 55.15 - 

Rechtliche Grundlagen

§ 47 a BAföG

§ 47a BAföG

Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.