Keine verschärfte Haftung eines Beamten bei der Rückforderung eines geldwerten Vorteils. Copyright by nmann77/fotolia
Keine verschärfte Haftung eines Beamten bei der Rückforderung eines geldwerten Vorteils. Copyright by nmann77/fotolia

Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts nebst besoldungsrechtlicher Einstufung kennt. Seine Bezügemitteilungen  muss er entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Richtigkeit hin prüfen und ist im Regelfall dazu verpflichtet, all das zurück zu zahlen, was ihm zu viel ausgezahlt wurde.


In einem von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretenen Fall eines Bahnbeamten, der Mitglied der  Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ist,  ging es um eine Rückforderung des Dienstherrn in Höhe von rund 7500,- €. 

Privatfahrten sind geldwerter Vorteil

Dem in leitender Funktion tätigen Beamten war für die Verrichtung seiner Tätigkeit ein PKW zur Verfügung gestellt worden, den er auch privat nutzen durfte. Er meldete dabei den geldwerten Vorteil für Privatfahrten stets ordnungsgemäß. Der Nutzungsvorteil wurde versteuert und von den Bezügen abgezogen. 

Rückforderung für drei Jahre

Irgendwann fiel dem Dienstherrn auf, dass die private Nutzung nicht nur zu versteuern war, sondern dass auch ein sog. Sachbezug berücksichtigt werden musste, der nach dem Bundesbesoldungsgesetz unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Wertes angemessen auf die Besoldung angerechnet werden muss. Dies veranlasste den Dienstherrn sodann den daraus errechneten Betrag für die letzten drei Jahre nebst Zinsen vom Beamten zurückzufordern.

Gemeinsam mit der DGB Rechtsschutz GmbH ging es anschließend ins Rechtsmittelverfahren bis hin zum Verwaltungsgericht. 

Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges stellt Sachbezug dar

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes geht in seinem Urteil vom März 2018 zunächst davon aus, dass grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht des Beamten gegeben ist, denn die private Nutzung des überlassenen PKW stellt einen anrechenbaren Sachbezug dar. Alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten Zuwendungen mit wirtschaftlichen Vorteilen stellen einen solchen Sachbezug dar.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass auch die Berechnung der Rückforderung korrekt erfolgte. Der Sachbezug durfte dem Kläger nicht unentgeltlich zufließen.

Nachdem der Sachbezug auf die Besoldung nicht angerechnet worden war, hatte der Kläger rechtsgrundlos zu hohe Bezüge erhalten. Damit besteht grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht.

Fehlende Bereicherung im Rahmen normaler Lebensführung

Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rückforderung pro Monat unter 10 v.H. der dem*der Beamten*in zustehenden Bruttomonatsbezüge liegt. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Überzahlungsbeträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht sind.


Der*die Beamte*in kann und muss sich im Rahmen des Verfahrens aber hierauf ausdrücklich berufen, was vorliegend geschehen war.


Die Einrede der Entreicherung ist allerdings dann nicht möglich, wenn der*die Beamte*in der verschärften Haftung des § 819 I, 818 IV BGB unterliegt. Diese tritt immer dann ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes für den Erhalt der Leitung kannte. Dem steht es gleich, wenn dieser Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen bzw. die Überzahlung nur deshalb nicht erkannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohen Maße außer Acht gelassen hat. Maßstab ist dabei der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit.

Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes durch Nachdenken

Offensichtlich ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dabei immer dann, wenn der Empfänger die Überzahlung bzw. den ihr zugrunde liegenden Fehler durch Nachdenken oder durch logische Schlussfolgerungen hätte erkennen müssen. Der*die Beamte*in ist dabei verpflichtet, seine*ihre Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Sorgfaltspflicht ergibt sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht.


Ein*e Beamter*in darf sich insbesondere dann, wenn er*sie ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Das „Fehlen des rechtlichen Grundes“ ist dabei dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger erkennbar ist oder aber diesem auf Grund seiner individuellen Kenntnisse auffallen musste, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Dabei ist es nicht notwendig, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

Beamte müssen Grundprinzipien des Beamtenrechts kennen

Von jedem*er Beamten*in wird dabei erwartet, dass er*sie die Grundprinzipien des Beamtenrechts kennt und insbesondere auch seines statusrechtlichen Amtes sowie der besoldungsrechtlichen Einstufung inklusive Grundgehalt, Familienzuschlag. Das alles ist dann von ihm auf seine Berechtigung hin zu prüfen. Das gilt insbesondere bei Änderungen in den Verhältnissen.  Allerdings können spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht nur von juristisch vorgebildeten Personen oder mit Besoldungsaufgaben befassten Beamten erwartet werden.

Kläger hatte keine individuellen Kenntnisse im Besoldungsrecht

Der von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger hatte keine besonderen Kenntnisse im Besoldungsrecht. Es musste sich ihm auch auf Grund seiner sonstigen individuellen Kenntnisse nicht aufdrängen, dass das Absehen von einer Anrechnung des Sachbezuges auf seine Besoldung geltendem Recht widersprach. Eine verschärfte Haftung war damit nicht anzunehmen.


Das Gericht bezweifelt es dabei ausdrücklich, dass die Kenntnis von der Notwendigkeit einer Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung zum Basiswissen eines*er jeden Beamten*in gehört. Doch selbst, wenn man das vorliegend annehmen würde, war dem Kläger zu Gute zu halten, dass sogar der Dienstherr über lange Zeit davon ausging, eine Anrechnung nicht vornehmen zu müssen und es nicht etwa nur versäumt hatte, die Anrechnung vorzunehmen.


Damit war eine Rückzahlungsverpflichtung des Beamten nicht gegeben.

Hier können Sie das Urteil des VG Saarland zu dieser Sachlage nachlesen