Gerichte müssen ganz Ohr sein. Copyright by MStock/AdobeStock.
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Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall. Dabei verletzte er sich auch die Halswirbelsäule. Er behauptete, dass er seinen Beruf als Selbständiger wegen der Halsverletzung nicht mehr voll ausüben könne. Dies führe zu einem Verdienstausfall. Der Kläger verklagte darauf den Unfallgegner. Er verlangte rund 32.500 € Schadensersatz für den Verdienstausfall für die Zeit von 2006 bis 2011.


Klage vor dem Landgericht war erfolglos.

Das Landgericht war sich nicht sicher, ob es wegen der Halswirbelsäulenverletzung tatsächlich zum Verdienstausfall kam. Es holte deshalb ein medizinisches Gutachten ein.

Der medizinische Gutachter stellte fest, dass der Kläger durch die Halswirbelsäulen-Verstauchung wegen des heftigen Auffahrunfalls zwar zunächst chronische Kopf- und Nackenschmerzen entwickelt habe. Aber nach dem Reha-Aufenthalt ab 2007 sei der Kläger wieder vollkommen gesund gewesen.

Der Kläger legte deshalb eine sehr ausführliche Stellungnahme seines Dipl.- Psychologen vor. Der Dipl.-Psychologe vertrat die Auffassung, dass der Unfall die chronischen Kopfschmerzen des Klägers von 2006 bis 2011 ausgelöst habe.
Das Landgericht entschied trotzdem, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Verdienstausfall bis zum  Jahr 2007 hätte.
 

Der Kläger unterlag auch im Berufungsverfahren

Das Oberlandesgericht wies die Berufung aus den gleichen Gründen wie das Landgericht zurück.
 

Die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich

Der Kläger wehrte sich. Er erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Er meinte, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

Der Kläger behauptet, das Oberlandesgericht habe die Stellungnahme des Dipl.-Psychologen in seinem Urteil überhaupt nicht erwähnt. Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht und verwies die Sache zum Oberlandesgericht zurück.
 
Der Bundesgerichtshof hielt die vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Psychologen für den wesentlichen und entscheidungserheblichen Kern des Klägervortrags. Denn der Kläger untermauerte mit der Stellungnahme, dass der Unfall die Ursache für die Kopfschmerzen sei, die über das Jahr 2007 hinaus andauerten.
 
Das Oberlandesgericht erwähnte diese Stellungnahme in seinem Urteil mit keinem Wort.
Daraus schloss der Bundesgerichtshof, dass sich das Oberlandesgericht mit der Stellungnahme gar nicht befasste.

Das Oberlandesgericht hätte sich aber mit dieser wesentlichen und entscheidungserheblichen Stellungnahme befassen müssen.
 
Denn hätte das Oberlandesgericht die Stellungnahme des Dipl.-Psychologen berücksichtigt, hätte es womöglich auch zu der Entscheidung kommen können, dass der Unfall die Ursache für die Kopfschmerzen von 2007  bis 2011 waren.
Das Oberlandesgericht verletzte damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör des Klägers.
 
An diesem Fall zeigt sich, wie hilfreich ein selbst eingeholtes Gutachten des/der Klägers /Klägerin sein kann. Und genau für solche Gutachten übernehmen die Gewerkschaften für ihre Gewerkschaftsmitglieder sehr häufig die Kosten.

Hier finden Sie den Beschluss des Bundesgerichtshofs

Rechtliche Grundlagen

Art 103 Grundgesetz

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.