Beschäftigte können ihren Lohn im Eilverfahren durchsetzen, wenn sie darauf zwingend angewiesen sind. Copyright by Victor Koldunov /Fotolia
Beschäftigte können ihren Lohn im Eilverfahren durchsetzen, wenn sie darauf zwingend angewiesen sind. Copyright by Victor Koldunov /Fotolia

Das Büro Wiesbaden der DGB Rechtsschutz GmbH hat für ein Mitglied der Gewerkschaft NGG, das als Nachtwächter in einem Hotel beschäftigt ist, im Eilrechtsschutz seinen Lohnanspruch durchgesetzt.
 

Lohnanspruch umstritten

Die Beklagte hatte dem Kläger im Monat August 2018 nur gut 240 Euro überwiesen. Den Restbetrag in Höhe von etwa 890 Euro musste das NGG-Mitglied im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Arbeitsgericht erstreiten.
 
Der Kläger war Anfang des Monats für vier Tage arbeitsunfähig erkrankt und dann Ende des Monats noch einmal für die letzten beiden Wochen. Zwischendurch hatte er eine Woche an einer Betriebsratsschulung teilgenommen.
 
Weil die Arbeitgeberin der Meinung war, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei unrichtig, zahlte sie nur einen Teilbetrag. Der Kläger berief sich auf seine prekäre finanzielle Lage: Er sei ohne den Lohn nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
 

Arbeitsgericht ist von Eilbedürftigkeit überzeugt

Teamleiter Frank Glück, der das Verfahren für das NGG-Mitglied geführt hat, konnte schlüssig nachweisen, dass der Kläger tatsächlich auf den Lohn zwingend angewiesen ist: Er verfügt über keinerlei Vermögen, der Dispo war quasi ausgeschöpft und auch die Kreditkarte schon belastet. Hinzu kamen mehre Darlehnsverpflichtungen von insgesamt über 400 Euro.
 
Das Gericht betonte zwar, dass bei der Frage der Eilbedürftigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei, dieser sei hier jedoch erfüllt. Der Kläger müsse schließlich seine Miete bezahlen und auch seinen sonstigen Lebensunterhalt bestreiten.
 
Es sei ihm auch nicht zuzumuten, vorübergehend Arbeitslosengeld II zu beantragen. Dieses sei stets nur die letzte Möglichkeit. Daher könne sich der Kläger zunächst an seine Arbeitgeberin halten, zumal der Lohnanspruch ja tatsächlich bestehe.
 

Beweiswert des Attests nicht erschüttert

Die Arbeitgeberin habe den Lohn zwar mit dem Hinweis einbehalten, sie halte das Attest für falsch. Dieser Einwand war aus Sicht des Gerichts aber unerheblich. Denn die bloße Behauptung könne den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung nicht erschüttern.
 
Hinzu komme, dass der Kläger insgesamt nur einen Betrag geltend gemacht habe, der unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege und der deshalb besonders geschützt sei.
 
Wegen der besonders prekären Lage des Klägers und dessen guten Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Forderung, überwog nach Überzeugung des Gerichts das Interesse des Klägers auf zügige Zahlung des Lohnes.
 
Hier finden Sie das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden
 
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Arbeitslohn  - wer muss was beweisen?

Keine Verzugskostenpauschale für Arbeitnehmer

Das sagen wir dazu:

Die Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört zu den Strukturprinzipien des Arbeitsrechts. Dies ist deshalb so unerfreulich, weil der Arbeitnehmer darauf vertrauen muss, dass der Arbeitgeber am Ende des Monats seinen Teil der Abmachung einhält (Oder noch später: In manchen Branchen  wird der Lohn regelmäßig sogar erst zu Mitte des Folgemonats fällig).

Der Arbeitslohn ist aber gleichzeitig von existenzieller Bedeutung für Arbeitnehmer*innen. Nur wenige haben Einnahmequellen, die den monatlichen Lohn zur Nebensache machen. Von diesem Lohn müssen laufende Kosten für Miete, Strom, Telefon bezahlt und laufende Kreditverpflichtungen bedient werden.

Einstweiliger Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen

Und trotzdem ist der vorliegende Fall eine Ausnahme: Hätte er den Lohn nicht bekommen, hätte er seine Miete nicht zahlen können, so dass die Kündigung gedroht hätte. Bei Wohneigentum hätte das schon wieder anders ausgesehen.

Wenn Arbeitnehmer über Rücklagen verfügen, verweisen Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig darauf, erstmal diese zu „verfrühstücken“, nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens komme das Geld ja schon wieder rein. Aber von 1.240 Euro netto kann man natürlich kein Vermögen aufbauen.

Der Fall zeigt einmal mehr, wie schnell es Arbeitgebern gelingt, ihre Beschäftigten durch reine Verweigerung ökonomisch in die Bredouille zu bringen. Umso bedauerlicher ist es, dass sich das Bundesarbeitsgericht nicht dazu durchringen konnte, dieses strukturelle Ungleichgewicht durch die Anerkennung der 40-Euro-Pauschale im Arbeitsrecht zu korrigieren.

Rechtliche Grundlagen

§ 940 ZPO

Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.