„Wo soll ich mich hin wenden? Copyright by Racle Fotodesign/fotolia.
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Einen Fall, der Probleme bereitete, hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.05.2018 entschieden.

Worum ging es?

Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Die Arbeitgeberin ging davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis bestand, das sozialversicherungspflichtig ist. Folgerichtig überwies sie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Stelle. 

Die Klägerin vertrat die Auffassung, es bestehe keine Versicherungspflicht. Deshalb müsse die Arbeitgeberin den Arbeitnehmeranteil an die Klägerin ausbezahlen.

Wohin wandte sich die Klägerin?

Für die Klägerin stand im Vordergrund, dass ein Gericht feststellt, es habe keine Versicherungspflicht bestanden. Deshalb klagt sie beim Sozialgericht Regensburg.

Was machte das Sozialgericht?

Das Sozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht. Schließlich - so die Begründung  - handele es sich um die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihre frühere Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin ging davon aus, dass das Sozialgericht schon wisse, was es tue und wehrte sich nicht gegen die Verweisung So wurde der Verweisungsbeschluss rechtskräftig.

Was machte das Arbeitsgericht?

Das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt für Verweisungen „Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.“ 

Damit hat das Arbeitsgericht keine andere Möglichkeit als über diesen Fall zu entscheiden. Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst dann, wenn das Arbeitsgericht sich selbst nicht für zuständig hält.

Trotzdem lehnte das Arbeitsgericht eine Übernahme des Rechtsstreits ab. Statt dessen legte es den Fall dem Bundesarbeitsgericht vor. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter*innen sollten entscheiden, welches Gericht denn nun zuständig sei.

Welche Überlegungen hat das Bundesarbeitsgericht angestellt?

Auch das Bundesarbeitsgericht geht zunächst davon aus, dass eine rechtskräftige Verweisung bindend sei. Aber es lässt eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu.

Begehe das verweisende Gericht bei seinem Beschluss eine „ … krasse Rechtsverletzung …“ , werde die gesetzliche Bindungswirkung ausnahmsweise durchbrochen. 

Lag eine krasse Rechtsverletzung vor?

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat das Sozialgericht seine Verweisung nur auf den pauschalen Hinweis gestützt, es handele sich um eine Klage aus dem Arbeitsverhältnis. Das erfülle nicht die Mindestanforderungen an eine Begründung für eine Verweisung. Denn dafür müsse „ … mindestens die herangezogene Rechtsnorm bezeichnet und angegeben werden, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal der genannten Norm vorliege bzw. nicht vorliege.“ 

Es liege also eine krasse Rechtsverletzung des Sozialgerichtes vor. 

Welches Gericht ist denn nun zuständig?

Nach dem Sozialgerichtsgesetz entscheiden Sozialgerichte unter anderem über 

„ … öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung … der gesetzlichen Krankenversicherung … der sozialen Pflegeversicherung …“ sowie „ … in Angelegenheiten der Arbeitsförderung … " 

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Klägerin in erster Linie die Berechtigung des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen überprüfen lassen wolle. Für diese Frage seien ausschließlich öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend. Damit sei das Sozialgericht zuständig. 

Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2018;  9 AS 2/18:

Das sagen wir dazu:

Der Auffassung des Bundesarbeitsgericht ist zu folgen. Denn das Arbeitsgericht ist 

nach dem Arbeitsgerichtsgesetz unter anderem zuständig für „ … bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern … aus dem Arbeitsverhältnis …“, also gerade nicht für Fälle, die nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften zu entscheiden sind. 

Rechtliche Grundlagen

§ 51 SGG und § 2 ArbGG


Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 51
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.


§ 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Zuständigkeit im Urteilsverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a) aus dem Arbeitsverhältnis;
b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c) aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e) über Arbeitspapiere;
4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
a) die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.