Schafft ein Beteiligter das allein? Copyright by K.C./fotolia.
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Mit einer solchen Konstellation hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24.10.2018 zu beschäftigen.
 

Was war passiert?

In einem Baumarkt stand die Wahl des Betriebsrates an. Der Wahlvorstand war der Ansicht, dass ein bestimmter Mitarbeiter Arbeitnehmer sei. Die Arbeitgeberin hielt diesen Mitarbeiter für einen Leitenden Angestellten.

Der Wahlvorstand wollte diese Frage gerichtlich prüfen lassen. Er setzte ein Beschlussverfahren in Gang.
Arbeits- und Landesarbeitsgericht teilten die Auffassung des Wahlvorstandes. Die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein.
Bereits im Laufe dieses Verfahrens konstituierte sich der neu gewählte Betriebsrat.
Außerdem übernahm der Mitarbeiter eine andere Tätigkeit.
Daraufhin erklärte der Wahlvorstand das Beschlussverfahren für erledigt. Die Arbeitgeberin widersprach. Sie wollte eine Sachentscheidung.
 

Was sagt das Gesetz?

Den Fall, dass - wie hier - allein der Antragsteller das Beschlussverfahren für erledigt, sieht das Arbeitsgerichtsgesetz vor. Es regelt, dass das Arbeitsgericht die übrigen Beteiligten auffordert mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Das gilt auch, wenn sich das Verfahren bereits im Stadium der Rechtsbeschwerde befindet.
Was passiert, wenn mindestens ein Beteiligter nicht zustimmt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
 

Was sagt das Bundearbeitsgericht?

Nach den Erfurter Richter*innen hat das Gericht „ … zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist das der Fall, ist das Verfahren einzustellen.“
 

Lagen erledigende Ereignisse vor?

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat sich das Beschlussverfahren gleich doppelt erledigt durch

  • fehlende Antragsbefugnis des Wahlvorstandes
  • andere Tätigkeit des Mitarbeiters.

 

Fehlende Antragsbefugnis

Die Befugnis, im Beschlussverfahren einen Antrag zu stellen besteht nur so lange, wie der Wahlvorstand „ … durch das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens … in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein …“ kann.
Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Amtszeit des Wahlvorstandes bereits vor der gerichtlichen Entscheidung über das Beschlussverfahren geendet hat. Hier hatte sich der neue Betriebsrat schon konstituiert. Deshalb war die Amtszeit des Wahlvorstandes beendet. Damit konnte er ab diesem Zeitpunkt keinen Antrag im Beschlussverfahren mehr stellen. Damit hatte sich das Verfahren erledigt.
 

Andere Tätigkeit des Mitarbeiters.

Der Mitarbeiter, um den es im Beschlussverfahren ging, trat während des Beschlussverfahrens seine Beschäftigung als Geschäftsführer der Komplementär- GmbH der Arbeitgeberin an.
Der Wahlvorstand kann nach dem Bundesarbeitsgericht nur überprüfen lassen, ob der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz Leitender Angestellter war. Für zukünftige Meinungsverschiedenheiten zu diesem Thema fehlt ihm im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzinteresse.
 
Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2017,  Az: 7 ABR 1/17.
 
 

Rechtliche Grundlagen

§§ 83a, 95 Arbeitsgerichtsgesetz

§ 83a Arbeitsgerichtsgesetz
Vergleich, Erledigung des Verfahrens
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
(2) 1Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. 2§ 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

§ 95 Arbeitsgerichtsgesetz
Verfahren
1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. 3Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4§ 83a ist entsprechend anzuwenden.