Was kann ich tun, wenn eine Behörde über meinen Antrag einfach nicht entscheidet? Copyright by momius/fotolia.
Was kann ich tun, wenn eine Behörde über meinen Antrag einfach nicht entscheidet? Copyright by momius/fotolia.

Wer vom Staat eine Entscheidung haben möchte, braucht manchmal einen langen Atem. Vom Reichskammergericht wird erzählt, dort seien die Akten mit Bindfäden unter die Decke gehängt worden. Erst wenn eine der Akten von selbst heruntergefallen sei, habe man sie bearbeitet. Doch der moderne Rechtsstaat kennt erfreulicherweise Mechanismen, um die Entscheidungsfindung zu beschleunigen.
 

Antragsteller warten auf Entscheidung

Wer bei einem Sozialversicherungsträger eine Leistung beantragt, erwartet in der Regel eine zügige Entscheidung. Hier geht es um Zahlungen zum Lebensunterhalt wie Arbeitslosen- oder Krankengeld, Reha-Maßnahmen oder Umschulungen, medizinische Hilfsmittel oder die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
 
Solange die zuständige Behörde nicht entschieden hat, hängt der Antragsteller „in der Luft“. Und je länger eine notwenige Behandlung oder Umschulung nicht genehmigt ist, desto schlechter ist es für die gesundheitliche oder berufliche Situation des Antragstellers.
 
Er kann deshalb beim Sozialgericht darauf klagen, dass ihm ein Bescheid erteilt wird, also eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben. Allerdings kann diese Klage frühestens nach sechs Monaten gestellt werden. Sie hat nur dann Erfolg, wenn die Behörde keinen zureichenden Grund für die Verzögerung hatte.
 

Beschleunigung im Widerspruchsverfahren

Hat die Behörde eine begehrte Leistung schon abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch erheben. Die Behörde muss Ihre Entscheidung dann nochmal überprüfen.
 
Tut sie das nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Antragsteller ebenfalls gegen die Untätigkeit klagen. Das ist allerdings schon nach drei Monaten möglich.
 
Aber auch hier kann sich die Behörde gegebenenfalls darauf berufen, dass ihr eine Entscheidung aus sachlichen Gründen nicht möglich war.
 

Untätigkeitsklage hilft nur begrenzt

Allerdings führt die Klage nicht dazu, dass der Antragsteller seine begehrte Leistung tatsächlich bekommt. Die Klage ist nur darauf gerichtet, überhaupt eine Entscheidung zu bekommen. Diese kann auch negativ sein.
 
Gegen den eingeklagten Ablehnungsbescheid muss der Antragsteller dann Widerspruch erheben und gegebenenfalls erneut klagen. Außerdem gibt es keine Frist, innerhalb derer das Gericht entscheiden muss, weder über die Untätigkeitsklage, noch über die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid.
 
Für einen Antragsteller, für den es um eine wichtige Entscheidung geht, sind sechs bzw. drei Monate immer noch sehr lang. Zumal sich die Behörde oft darauf berufen wird, aus bestimmten Gründen nicht früher entscheiden zu können.
 

Genehmigungsfiktion im Krankenversicherungsrecht: die „Zauberformel“

Im Krankenversicherungsrecht hat der Gesetzgeber diesem Missstand im Jahre 2013 abgeholfen und eine Versichertenfreundliche Regelung geschaffen: Die Krankenkassen haben über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen zu entscheiden.
 
Wenn eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wird, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Allerdings muss die Krankenkasse den Antragsteller davon unterrichten, dass sie ein Gutachten einholt.
 
Wenn die Krankenkasse die Fristen nicht einhalten kann, muss sie das dem Antragsteller mit Begründung rechtzeitig schriftlich mitteilen. Ansonsten gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
 
Diese Genehmigungsfiktion ist uneingeschränkt zu begrüßen, weil grade im Bereich der Krankenversicherung oft Eile geboten ist. Wünschenswert wäre es aber, wenn der Gesetzgeber diesen Grundgedanken auch auf die anderen Zweige der Sozialversicherung ausdehnen würde.
 

Überlange Gerichtsverfahren

Wenn oben gesagt wurde, es gebe keine Frist für die Sozialgerichte, innerhalb derer sie über eine Klage entscheiden müssen. Bei überlanger Verfahrensdauer kann es aber einen Anspruch auf Entschädigung geben. Die Entschädigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung.
 
Wann ein Verfahren „Überlänge“ hat, ist im Einzelfall zu entscheiden, als Faustformel gilt etwa ein Jahr. Gezählt wird aber nur die Zeit, die das Verfahren bei dem jeweiligen Gericht liegt und nicht die Gesamtdauer des Verfahrens ab Antragstellung bei der Behörde.
 
Es zählt auch nur die Zeit, die die Akte unbearbeitet bei Gericht liegt, obwohl das Verfahren weitergeführt werden könnte. Damit ist etwa die Zeit, in der das Gericht auf ein Gutachten oder auf Schriftsätze der Parteien wartet, außen vor, weil ohne das Gutachten ja nicht entschieden werden kann.
 

Nicht unterkriegen lassen

Es gibt also durchaus Möglichkeiten, Verfahren bei Behörden oder Gerichten zu beschleunigen, von denen sich Antragsteller aber auch keine Wunder erhoffen sollten.
 
Dies liegt zum einen an der Ausgestaltung der Vorschriften. Zum anderen findet die Beschleunigung ihre Grenze bei der personellen Ausstattung von Behörden und Gerichten.
 
Das Bundessozialgericht hat es einmal in einem Verfahren wegen „Überlänge“ auf den Punkt gebracht: “Bei den Richtern hat der Tag auch nur 24 Stunden“. Gleiches gilt für die Sachbearbeiter in den Behörden.
 
Eine gute Möglichkeit, zumindest das eigene Verfahren voran zu bringen ist, sich immer wieder in Erinnerung zu bringen und eine zügige Bearbeitung anzumahnen und zu fragen, ob die Behörde noch Unterlagen benötigt. Kommt man mit dieser persönlichen Ansprache nicht weiter, hilft auch oft ein „böses“ Schreiben des Prozessvertreters, etwa der DGB Rechtsschutz GmbH.

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Rechtliche Grundlagen

§ 88 SGG

(1) 1Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. 2Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. 3Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, da als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

§ 13 Abs. 3a (Kostenerstattung) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

[…]
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.