Medizinische Begutachtung mit Begleitperson problemlos möglich?
Medizinische Begutachtung mit Begleitperson problemlos möglich?

Mit dieser Frage haben sich bereits mehrfach Gerichte der unterschiedlichsten Fachrichtungen beschäftigt. Trotzdem gibt es bislang keine eindeutige Rechtslage im Sinne einer gefestigten Rechtsprechung.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg

Die Entscheidung vom 24.10. 2011 ( L 11 R 4243/10 ) verneint einen Anspruch auf Anwesenheit einer Begleitperson bei der ärztlichen Untersuchung generell, wenn die Gutachterin damit nicht einverstanden ist. Das Gericht stellt darauf ab, dass die fachliche Durchführung der Untersuchung allein Sache der Gutachterin sei. Das Gericht sei nicht befugt, ihr fachliche Weisungen zu erteilen. Wenn die Gutachterin aufgrund ihrer Fachkompetenz die Begleitperson nicht zulasse, müsse es dabei bleiben.

 

Von dieser Argumentation abweichende Auffassungen diskutiert das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (I)

Im Beschluss vom 23.02.2006 ( L 4 B 33/06 SB ) kommt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dagegen zu dem Ergebnis, dass der generelle Ausschluss einer Begleitperson nicht zulässig sei. Vielmehr könne die Gutachterin eine Begleitperson nur ablehnen, wenn es hierfür sachliche Argumente gebe. Solche Argumente könnte beispielsweise die Befürchtung sein, dass die Begleitperson die Untersuchung stört oder beeinflusst. Bestehen solche sachlichen Gründe nicht, sei die Gutachterin verpflichtet, die Begleitperson zuzulassen.


Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass sich ein Anwesenheitsrecht unter anderem aus dem Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren ergebe. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet sowohl Gericht als auch Gutachterin zur Rücksichtnahme der Klägerin gegenüber. Ein genereller Ausschluss einer Begleitperson komme deshalb nicht in Betracht.


Da die ärztliche Untersuchung regelmäßig tief in die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde der Klägerin eingreife, könne der Anspruch auf eine Begleitperson selbst dann gegeben sein, wenn eine sachliche Begründung für die Notwendigkeit einer Begleitung nicht vorliege.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (II)

In die selbe Richtung weist eine weitere Entscheidung desselben Gerichts vom 20.06.2006 ( L 5 KR 39/05 ).
Dort führen die Richter*innen aus, dass eine Gutachterin der Anwesenheit einer Begleitperson nur widersprechen kann, wenn die Ärztin dafür einen triftigen Grund hat.
Als Begründung verweist das Gericht unter anderem ebenfalls auf den Grundsatz des fairen Verfahrens, der ein Teilaspekt des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (Artikel 103 Grundgesetz).

Das Oberlandesgericht Hamm

Zum gleichen Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 03.02.2015 ( II-14 UF 135/14, 14 UF 135/14 ).
In seiner Begründung stellt dieses Gericht darauf ab, dass die Klägerin ohne Begleitperson keinerlei Möglichkeit habe, sich gegen ein Fehlverhalten der Gutachterin und ein aufgrund dieses Gutachtens ergangenes Urteil effektiv zu wehren.
Aber auch das Oberlandesgericht Hamm gewährt keinen uneingeschränkten Anspruch. Denn nicht zulässig sei jede Beteiligung der Begleitperson an der Erstellung des Gutachtens etwa durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen.

Handlungsmöglichkeiten

Weigert sich die Gutachterin, eine mitgebrachte Begleitperson zuzulassen, kann die Klägerin

 

  • versuchen, die Anwesenheit der Begleitperson durchzusetzen

und bei Erfolglosigkeit

  • die Begutachtung ablehnen

oder

  • die Begutachtung ohne Begleitperson durchführen lassen.

Versuch, die Anwesenheit der Begleitperson durchzusetzen

Zunächst sollte die Klägerin versuchen, der Gutachterin höflich aber bestimmt zu erläutern, dass und warum die Begleitperson an der Begutachtung teilnehmen soll. Weigert sich die Gutachterin dennoch, kann die Klägerin darauf bestehen, dass die Gutachterin Kontakt mit dem Gericht aufnimmt. Denn letztlich ist es nicht die Gutachterin, sondern allein das Gericht, das über die Anwesenheit der Begleitperson zu entscheiden hat. Das Gericht kann die Gutachterin anweisen, die Begleitperson zuzulassen.
Auch wenn viele Kläger*innen diese Vorgehensweise aus Ängstlichkeit scheuen werden, ist es doch ihr gutes Recht, so zu verfahren.

Ablehnung der Begutachtung

Lehnt die Klägerin die Begutachtung ab, kann sie gegen die Gutachterin beim Gericht einen Befangenheitsantrag stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Weigerung der Gutachterin, eine Begleitperson zuzulassen, berechtigt war oder nicht. Ein solcher Antrag muss zwingend spätestens zwei Wochen nach der Weigerung der Gutachterin bei Gericht eingereicht sein.
Ein solches Vorgehen ist jedoch aus mehreren Gründen nicht zu empfehlen.

 

  • Zum einen gibt es - wie gezeigt - Gerichte, die einen Anspruch auf eine Begleitperson generell ablehnen. Diese Gereichte werden einen Befangenheitsantrag mit Sicherheit zurückweisen. 
  • Zum anderen ist die Neigung der Gerichte, Befangenheitsanträge gegen Gutachter*innen stattzugeben, allgemein sehr gering ausgeprägt. So war auch das Oberlandesgericht Hamm in der geschilderten Entscheidung nicht bereit, die Gutachterin für befangen zu erklären, obwohl diese eine Begleitperson zu Unrecht abgelehnt hatte. 
  • Zum dritten kann es leicht passieren, dass das Gericht die Klage insgesamt abweist, weil die Klägerin durch die Ablehnung der Begutachtung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
    Gegen ein solches Urteil kann die Klägerin Rechtsmittel einlegen (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) und argumentieren, eine Mitwirkungspflicht ihrerseits habe gar nicht bestanden. Denn diese Pflicht bestehe nur, wenn der Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren und damit auf rechtliches Gehör erfüllt ist. Genau dieses Recht sei aber dadurch verletzt, dass die Gutachterin die Begleitperson zu Unrecht nicht zugelassen habe.
  • Schließlich ist es durchaus möglich, dass die Gutachterin trotz ihrer Ablehnung der Begleitperson zu einem für die Klägerin positiver Ergebnis kommt.

Begutachtung ohne Begleitperson

In diesem Fall gibt es am Ende ein Gutachten. Hat es für die Klägerin ein negatives Ergebnis, kann sie sich gegen die Verwertung ebenfalls wehren, indem sie während des Prozesses einen Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin stellt. Für Frist und Erfolgsaussichten eines solchen Antrags gilt dasselbe wie bereits oben beschrieben. Außerdem kann sie dem Gericht ihre Einwendungen gegen das Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitteilen. Was angemessen ist, hängt vom Umfang und der Schwierigkeit der aufgeworfenen medizinischen Fragen ab.


Aber Vorsicht! Setzt das Gericht eine bestimmte Frist, innerhalb der die Einwendungen vorzubringen sind, muss die Klägerin diese Frist unbedingt einhalten.Ergeht ein für die Klägerin negatives Urteils oder ein negativer Gerichtsbescheid, stehen ihr die Rechtsmittel der Berufung, der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls zur Verfügung. Auch hier kann die Klägerin zur Begründung darauf abstellen, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10. 2011, Az: L 11 R 4243/10, hier im Volltext

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil 23.02.2006, Az: L 4 B 33/06 SB, hier im Volltext

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil 20.06.2006, Az: L 5 KR 39/05 hier im Volltext

Rechtliche Grundlagen

Art. 103 GG, §§ 60 u. 118 SGG, §§ 42, 402, 404 I, 404 a u. 406 ZPO

Artikel 103 Grundgesetz
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

§ 60 Sozialgerichtsgesetz
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

§ 118 Sozialgerichtsgesetz
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

§ 42 Zivilprozeßordnung
Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.


§ 402 Zivilprozeßordnung
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

§ 404 Zivilprozeßordnung
Sachverständigenauswahl
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

§ 404a Zivilprozeßordnung
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

§ 406 Zivilprozeßordnung
Ablehnung eines Sachverständigen
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.