Arbeitgeber muss sich an vereinbarten Zeugnistext halten
Arbeitgeber muss sich an vereinbarten Zeugnistext halten

 

Exakter Text für Arbeitszeugnis vereinbart

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Mit Beschluss vom 27.05.2015 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten. Dieser sah unter anderem vor, dass die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erteilt, welches mindestens die Gesamtnote "gut" enthält.

In der Folgezeit stritten die Parteien über den Inhalt dieses Arbeitszeugnisses. Deswegen hat der Kläger erneut Klage erhoben. In dieser Sache haben sich die Parteien am 04.05.2016 dahingehend verglichen, dass die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis erteilen wird mit einem inhaltlich wörtlich festgelegten Text. Dieser war dem Vergleich als Anlage beigeheftet. Im Vergleich selbst sind drei Änderungen für diesen anhängenden Text vereinbart worden.

Am 01.11.2016 und am 19.01.2017 erhielt der Kläger jeweils ein Arbeitszeugnis. Da beide Zeugnisse vom vereinbarten Inhalt abwichen, beantragte der Kläger, zur Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten aus dem Titel ein Zwangsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - festzusetzen.

Das Arbeitsgericht wies den Zwangsgeldantrag zurück. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Kläger sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. 

LAG hilft der Beschwerde ab

Die 1. Kammer des LAG Schleswig-Holstein kam zu dem Ergebnis, dass die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrags begründet ist.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die bisher erteilten Zeugnisse nicht der Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich entsprechen. Denn die Beklagte sei inhaltlich vom wörtlich vereinbarten Text abgewichen

Vereinbarter Wortlaut ist einzuhalten

Sie habe im dritten Absatz des Arbeitszeugnisses die Zeitform vom Präsenz ins Imperfekt geändert Es sei dabei irrelevant, ob die Beklagte mit dem Wechsel des Tempus eine Herabwürdigung des Klägers bezwecken oder die Zeitform nur an den übrigen Text anpassen wollte.

Entscheidend sei allein, dass sich die Beklagte zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut verpflichtet habe und diesen Anspruch erfüllen muss.

Im Übrigen sei es auch nicht entscheidungserheblich, dass die Arbeitszeugnisse den Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 27.05.2015 entsprächen, da sie eine "gute" Leistungsbeurteilung enthalten.

Dies ergebe sich daraus, dass der Vergleich vom 27.05.2015 durch den nachfolgenden Vergleich vom 04.05.2016 abgelöst und konkretisiert wurde. Zudem vollstrecke der Kläger auch nur aus den Vergleichsbeschluss vom 04.05.2016.

Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 25.07.2017, 1 Ta 78/17

Rechtliche Grundlagen

§ 793 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 793 ZPO - Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.